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Una Health GmbH: Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantrag an

Das Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) hat im Verfahren über den Antrag der Una Health GmbH mit Sitz in Berlin und dem Aktenzeichen 3608 IN 6894/26 am 14.10.2026 um 14:16 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung betrifft ein Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin.

Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Mit einer solchen Anordnung soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag nachteilig verändert. Nach der Bekanntmachung werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Außerdem gilt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das heißt für die Praxis, dass die Gesellschaft ihr Vermögen nicht mehr frei verwalten kann wie zuvor. Die Kontrolle über wichtige Vermögensbewegungen liegt nun zusätzlich beim vorläufigen Insolvenzverwalter.

Rolle des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert mit Kanzleisitz in Berlin bestellt. Die Bekanntmachung stellt klar, dass er nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin ist. Seine Aufgabe besteht darin, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er soll außerdem prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er darf auch Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Was das für Kunden, Anleger und Gläubiger heißen kann

Für Gläubiger bedeutet die Anordnung vor allem, dass einzelne Durchsetzungsmaßnahmen vorerst eingeschränkt sind. Wer Forderungen gegen die Schuldnerin hat, muss die weiteren Schritte des Insolvenzverfahrens abwarten. Die Bekanntmachung verbietet zudem den Schuldnern der Schuldnerin, also Drittschuldnern, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen sollen stattdessen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden.

Für Kunden oder sonstige Vertragspartner kann die Anordnung bedeuten, dass Zahlungen und Vermögensbewegungen stärker kontrolliert werden. Die Schuldnerin muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter den Zugang zu Geschäftsräumen, betrieblichen Einrichtungen, Büchern und Geschäftspapieren ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte erteilen. Ob und wie das Verfahren später eröffnet wird, steht mit dieser Bekanntmachung noch nicht fest.

Die Veröffentlichung stammt vom 14.10.2026 und wurde unter dem Aktenzeichen 3608 IN 6894/26 beim Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin) bekannt gemacht.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer Forderungen gegen die Una Health GmbH hat, sollte Unterlagen, Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise geordnet bereithalten. Zahlungen an die Schuldnerin sollten nur nach Maßgabe der Anordnung erfolgen. Betroffene sollten die weiteren Bekanntmachungen im Verfahren abwarten und ihre Ansprüche sorgfältig dokumentieren.

Wichtig ist, Fristen und spätere Aufforderungen im Verfahren genau zu beachten. Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig rechtlich beraten lassen.

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