Das Insolvenzgericht Rosenheim hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Abou Senna Global GmbH mit Sitz in Oberaudorf mangels Masse abgewiesen. Die amtsgerichtliche Bekanntmachung bezieht sich auf das Aktenzeichen 610 IN 283/26 und wurde am 5. Oktober 2026 veröffentlicht.
Damit kam es nicht zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Grund für die Abweisung war, dass nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend Vermögen vorhanden war, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken. In solchen Fällen spricht man von einer Abweisung mangels Masse.
Hintergrund des Verfahrens
Der Antrag betraf die Abou Senna Global GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Traunstein unter der Handelsregisternummer HRB 32458. Als Sitz der Gesellschaft ist Oberaudorf angegeben. In der Bekanntmachung werden die Geschäftsführer Ismail Mohamed und Weckmann-Ismail Sandra genannt; zudem heißt es, dass ihr Aufenthaltsort unbekannt sei.
Nach der veröffentlichten Unternehmensbeschreibung war die Gesellschaft im Bereich Patientenbetreuung und Patientenservicedienstleistungen tätig. Außerdem gehörten der Handel mit Textilwaren und medizinischen Hilfsprodukten zum Geschäftszweck, soweit dafür keine gesonderten Zulassungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich waren.
Rechtliche Bedeutung der Abweisung
Wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, bedeutet das in der Praxis, dass das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Insolvenzverfahren mit Verwertung und geordneter Abwicklung findet dann nicht statt.
Für Gläubiger ist eine solche Entscheidung meist nachteilig, weil keine Insolvenzmasse zur Verteilung vorhanden ist. Für das betroffene Unternehmen ist die Abweisung häufig ein deutliches Zeichen einer wirtschaftlich sehr angespannten oder bereits vollständig erschöpften Lage.
Einordnung des Falls
Die Bekanntmachung zu Abou Senna Global GmbH zeigt, dass das Gericht keinen ausreichenden Kostenfonds für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens sah. Mit der Abweisung endet das Verfahren an dieser Stelle, ohne dass ein regulärer Insolvenzverwalter eingesetzt wird.
Ob und in welchem Umfang noch weitere rechtliche oder wirtschaftliche Schritte folgen, ergibt sich aus der hier veröffentlichten Mitteilung nicht. Fest steht lediglich, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wurde, weil nicht genügend Masse vorhanden war.