Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABQ Akademie Berufliche Qualifizierung GmbH hat das Amtsgericht Hannover die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für eine Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 909 IN 210/23 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Hamburger Allee 61 in 30161 Hannover und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 222440 eingetragen. Als Geschäftsführer werden Eberhard Max Hermann Kastens und Andreas Helmut Armin Hanisch genannt.
Digitale Aus- und Weiterbildung
Gegenstand des Unternehmens ist die digitale Aus- und Weiterbildung. Das Bildungsangebot konzentriert sich insbesondere auf die Bereiche Informationstechnik, CAD, Programmierung, Sprachen für Akademiker, Betriebssysteme, Anwendungssoftware und digitale Bildbearbeitung.
Nachtragsverteilung bereits 2025 angeordnet
Das Amtsgericht hatte die Nachtragsverteilung mit Beschluss vom 28. August 2025 angeordnet. Mit ihrer Durchführung wurde Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz betraut.
Eine Nachtragsverteilung kommt in Betracht, wenn nach Abschluss oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weitere Vermögenswerte festgestellt werden oder nachträglich für die Insolvenzmasse verfügbar sind. Diese Werte können anschließend nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften an die berechtigten Gläubiger verteilt werden.
Die aktuelle Entscheidung bedeutet daher weder die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens noch eine erneute Insolvenz der Gesellschaft. Sie betrifft ausschließlich die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters für die bereits angeordnete Nachtragsverteilung.
Konkrete Beträge werden nicht veröffentlicht
Der Insolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 11. August 2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Gericht bewertete die beantragte Vergütung als angemessen.
Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 6 Absatz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nach dem Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse und wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Hinzu kommen die erstattungsfähigen Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die konkreten Beträge werden gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach Eintritt der Rechtskraft darf Prof. Dr. Ralf Sinz den festgesetzten Gesamtbetrag der Insolvenzmasse entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hannover eingesehen werden.
Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen möglich
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro, kann die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird dieser Betrag nicht überschritten, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Erinnerung in Betracht.
Beide Rechtsbehelfe müssen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hannover eingehen. Berechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Die Bekanntmachung des Amtsgerichts Hannover datiert vom 28. September 2026.