Die wirtschaftliche Krise rund um Energiekonzepte Deutschland, kurz EKD, sorgt bei vielen Kunden für erhebliche Unsicherheit. Einige haben bereits hohe Beträge gezahlt, andere warten noch auf die Fertigstellung ihrer Photovoltaikanlage, wieder andere haben offene Mängel oder erhalten Zahlungsaufforderungen.
Was sollten Verbraucher jetzt tun? Welche Zahlungen sollten noch geleistet werden? Was passiert mit Gewährleistungs- und Garantieansprüchen? Und wie geht es weiter, wenn tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?
Darüber haben wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK gesprochen. Das Interview wurde vor Veröffentlichung von Herrn Högel freigegeben.
Weitere Informationen zur Kanzlei finden Sie unter BEMK Rechtsanwälte.
Herr Högel, was ist für EKD-Kunden im Moment das Wichtigste?
Maurice Högel: Das Wichtigste ist, nicht überstürzt zu handeln und gleichzeitig keine wichtigen Fristen oder Schreiben zu ignorieren.
Jeder Kunde sollte zunächst prüfen, wo sein eigenes Projekt steht. Ist die Anlage vollständig fertiggestellt? Fehlen noch wesentliche Arbeiten? Wurden bereits hohe Beträge gezahlt? Gibt es Mängel? Liegen noch offene Rechnungen vor?
Diese Fragen sind entscheidend dafür, welche Schritte sinnvoll sind.
Welche Unterlagen sollten Kunden jetzt sichern?
Maurice Högel: Im Grunde alles, was mit dem Vertrag und der bisherigen Abwicklung zu tun hat.
Dazu gehören insbesondere der Vertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung, Rechnungen, Zahlungsnachweise, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Montageprotokolle, Abnahmeunterlagen, Fotos, Mängelanzeigen und gegebenenfalls Finanzierungsunterlagen.
Auch zugesagte Fertigstellungstermine oder besondere Garantiezusagen sollten dokumentiert werden.
Je besser der Sachverhalt belegt werden kann, desto einfacher lässt sich später die eigene Rechtsposition durchsetzen.
Sollten Kunden offene Rechnungen jetzt noch bezahlen?
Maurice Högel: Eine pauschale Antwort wäre hier falsch.
Es kann Rechnungen geben, die vollständig berechtigt und fällig sind. Es kann aber auch Fälle geben, in denen die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde und deshalb Einwendungen oder Zurückbehaltungsrechte bestehen.
Gerade bei größeren Beträgen sollte deshalb vor einer Zahlung geprüft werden, ob die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung tatsächlich vorliegen.
Was bedeutet das konkret bei einer noch nicht fertiggestellten Photovoltaikanlage?
Maurice Högel: Wenn wesentliche Leistungen fehlen, sollte der Kunde genau dokumentieren, was noch nicht erledigt ist.
Fehlen beispielsweise Module, Wechselrichter, Speicher, elektrische Arbeiten oder die Inbetriebnahme, kann das für die Frage der Fälligkeit weiterer Zahlungen erheblich sein.
Wer jetzt noch einen größeren Betrag überweist, obwohl die Gegenleistung möglicherweise nicht mehr vollständig erbracht wird, kann sich wirtschaftlich erheblich schlechter stellen.
Können Kunden ihren Vertrag einfach kündigen oder vom Vertrag zurücktreten?
Maurice Högel: Nicht automatisch.
Eine wirtschaftliche Krise oder auch ein Insolvenzantrag führt nicht dazu, dass sämtliche Verträge sofort beendet sind.
Ob eine Kündigung oder ein Rücktritt möglich und sinnvoll ist, hängt von der konkreten Vertragslage ab.
Es kann Situationen geben, in denen ein Rücktritt oder eine Kündigung gerechtfertigt ist. Aber eine vorschnelle Erklärung kann auch Nachteile haben.
Deshalb sollte vorher geprüft werden, welche Rechte tatsächlich bestehen.
Was gilt für Kunden, die bereits viel Geld gezahlt haben?
Maurice Högel: Diese Kunden sollten besonders sorgfältig prüfen, welche Leistungen sie für ihre bisherigen Zahlungen erhalten haben.
Wenn ein erheblicher Teil des Kaufpreises bereits gezahlt wurde, aber wesentliche Leistungen fehlen, können Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen.
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, können solche Forderungen gegebenenfalls zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Wichtig ist aber: Eine Forderungsanmeldung bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde später sein gesamtes Geld zurückerhält.
Die Höhe einer möglichen Insolvenzquote hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse und der Gesamtheit der Forderungen ab.
Bedeutet das, dass Kunden möglichst schnell ihre Forderungen anmelden sollten?
Maurice Högel: Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet und zur Forderungsanmeldung aufgefordert wird, sollten Betroffene die gesetzten Fristen beachten.
Vorher sollte allerdings geprüft werden, welche Forderung überhaupt angemeldet werden soll.
Eine Forderungsanmeldung sollte nicht nur aus einer Zahl bestehen.
Sie sollte nachvollziehbar darstellen, warum ein Anspruch besteht und wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt.
Was passiert mit Gewährleistungsansprüchen?
Maurice Högel: Das ist für viele Verbraucher besonders wichtig.
Auch bei bereits fertiggestellten Anlagen können Mängel bestehen.
Solche Mängel sollten möglichst genau dokumentiert werden. Dazu gehören Fotos, Fehlermeldungen und der bisherige Schriftverkehr.
Bei einer Insolvenz stellt sich dann die Frage, ob noch eine Mängelbeseitigung verlangt werden kann oder ob daraus ein finanzieller Anspruch entsteht, der im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden muss.
Und was ist mit Herstellergarantien?
Maurice Högel: Hier sollte zwischen Ansprüchen gegen EKD und eigenständigen Herstellergarantien unterschieden werden.
Eine Herstellergarantie für Solarmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher kann unabhängig davon weiterbestehen, ob der Installateur oder Verkäufer insolvent wird.
Deshalb sollten Kunden alle Garantieunterlagen, Seriennummern und Herstellerangaben sichern.
Können Kunden eine unfertige Anlage einfach von einem anderen Unternehmen fertigstellen lassen?
Maurice Högel: Wirtschaftlich kann das sinnvoll sein.
Rechtlich sollte man vorher allerdings prüfen, welche Schritte erforderlich sind.
Unter Umständen müssen zunächst Fristen gesetzt oder bestimmte Erklärungen abgegeben werden.
Wer ohne Prüfung sofort ein anderes Unternehmen beauftragt, kann später Schwierigkeiten bekommen, die zusätzlichen Kosten ersetzt zu verlangen.
Was gilt, wenn bereits ein anderes Unternehmen zur Fertigstellung bereitsteht?
Maurice Högel: Dann sollte möglichst genau festgehalten werden, welche Leistungen das neue Unternehmen übernehmen soll und welche Kosten dafür entstehen.
Es kann sinnvoll sein, vorab eine Bestandsaufnahme der bereits vorhandenen Arbeiten und Mängel zu erstellen.
So lässt sich später besser unterscheiden, welche Arbeiten ursprünglich von EKD geschuldet waren und welche zusätzlichen Leistungen nun erforderlich werden.
Viele Anlagen wurden finanziert. Müssen Kunden den Kredit weiterzahlen?
Maurice Högel: Ein Darlehensvertrag mit einer Bank endet grundsätzlich nicht automatisch, nur weil der Verkäufer oder Installateur insolvent wird.
Kunden sollten deshalb Kreditraten nicht eigenmächtig einstellen.
Es kann allerdings Fälle geben, in denen Kauf- oder Werkvertrag und Finanzierung rechtlich miteinander verbunden sind.
Dann können Einwendungen aus dem Hauptvertrag möglicherweise auch gegenüber dem Kreditgeber eine Rolle spielen.
Das sollte individuell geprüft werden.
Kann die Bank dann ebenfalls Ansprechpartner sein?
Maurice Högel: In bestimmten Konstellationen ja.
Entscheidend ist aber, wie die Finanzierung rechtlich aufgebaut wurde.
Es macht einen Unterschied, ob der Kunde unabhängig einen Kredit aufgenommen hat oder ob Finanzierung und Anlagenvertrag als verbundenes Geschäft ausgestaltet wurden.
Deshalb sollten auch die Kreditunterlagen vollständig geprüft werden.
Was ist mit Kunden, deren Forderungen an ein Factoringunternehmen abgetreten wurden?
Maurice Högel: Auch das kann rechtlich wichtig sein.
Wenn eine Forderung an ein Factoringunternehmen abgetreten wurde, ist dieses Unternehmen möglicherweise der neue Gläubiger.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sämtliche Einwendungen des Kunden entfallen.
Ob und in welchem Umfang ein Kunde Einwendungen gegenüber dem neuen Gläubiger geltend machen kann, hängt von der konkreten Situation ab.
Deshalb sollten Zahlungsaufforderungen eines Factors nicht ignoriert, aber auch nicht ungeprüft bezahlt werden.
Müssen Verbraucher also auch gegenüber einem Factor auf Mängel oder fehlende Leistungen hinweisen?
Maurice Högel: Ja, wenn aus Sicht des Kunden die Forderung nicht oder nicht vollständig berechtigt ist, sollte das konkret und nachvollziehbar mitgeteilt werden.
Ein bloßes „Ich zahle nicht“ ist wenig hilfreich.
Besser ist eine genaue Darstellung, welche Leistung fehlt, welche Mängel bestehen und warum die geforderte Zahlung nach Auffassung des Kunden nicht oder noch nicht fällig ist.
Was gilt für bereits gezahlte Beträge?
Maurice Högel: Ob bereits gezahltes Geld zurückverlangt werden kann, hängt davon ab, an wen gezahlt wurde, aus welchem Rechtsgrund und ob ein Rückzahlungsanspruch besteht.
Bei Zahlungen an den ursprünglichen Vertragspartner kann ein Rückzahlungsanspruch im Insolvenzfall möglicherweise nur noch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.
Bei Zahlungen an andere Beteiligte muss die Rechtslage gesondert geprüft werden.
Können Kunden Zahlungen einfach von ihrer Bank zurückholen?
Maurice Högel: Das hängt von der Zahlungsart ab.
Bei einer Überweisung bestehen andere Möglichkeiten als bei einer Lastschrift oder einer Kreditkartenzahlung.
Wer gerade erst gezahlt hat und Zweifel hat, sollte möglichst schnell mit seiner Bank sprechen.
Aber auch hier gilt: Nicht jede Zahlung lässt sich einfach zurückholen.
Welche Fehler beobachten Sie in solchen Situationen besonders häufig?
Maurice Högel: Zwei Fehler sind besonders typisch.
Der erste ist, aus Angst sofort alles zu bezahlen, was verlangt wird.
Der zweite ist das genaue Gegenteil: sämtliche Zahlungen ohne Prüfung einzustellen.
Beides kann falsch sein.
Man sollte immer zuerst klären, welche Leistung geschuldet war, was tatsächlich erbracht wurde und welche Forderungen berechtigt sind.
Was ist mit gerichtlichen Mahnbescheiden?
Maurice Högel: Gerichtliche Schreiben müssen unbedingt ernst genommen werden.
Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte sofort prüfen lassen, ob und wie darauf reagiert werden muss.
Wer Fristen versäumt, kann einen Vollstreckungstitel riskieren, obwohl die zugrunde liegende Forderung möglicherweise streitig ist.
Können Kunden auch Schadensersatz verlangen?
Maurice Högel: Das ist grundsätzlich möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Schaden kann beispielsweise entstehen, wenn eine Anlage nicht fertiggestellt wird und ein anderes Unternehmen höhere Kosten für die Fertigstellung verlangt.
Auch Nutzungsausfälle oder andere Folgeschäden können je nach Sachverhalt eine Rolle spielen.
Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, muss aber individuell geprüft werden.
Gegen wen richten sich solche Ansprüche?
Maurice Högel: Zunächst gegen den jeweiligen Vertragspartner.
Daneben können in besonderen Fällen auch andere Beteiligte in Betracht kommen.
Dazu können beispielsweise weitere Unternehmen innerhalb einer Projektstruktur, Vermittler, Finanzierer oder andere Verantwortliche gehören.
Eine Haftung weiterer Personen oder Unternehmen entsteht aber nicht automatisch.
Dafür braucht es jeweils eine eigene rechtliche Grundlage.
Sollte jeder EKD-Kunde jetzt einen Anwalt einschalten?
Maurice Högel: Nein, nicht jeder Fall verlangt sofort anwaltliche Hilfe.
Wer eine vollständig installierte und funktionierende Anlage hat, keine offenen Forderungen und keine Mängel, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der 20.000 oder 30.000 Euro gezahlt hat und noch auf wesentliche Leistungen wartet.
Bei hohen offenen Beträgen, nicht fertiggestellten Anlagen, erheblichen Mängeln oder komplizierten Finanzierungs- und Factoringstrukturen kann eine frühzeitige Prüfung aber sinnvoll sein.
Wie kann BEMK betroffenen Verbrauchern konkret helfen?
Maurice Högel: Wir können zunächst die Vertragsunterlagen und den aktuellen Leistungsstand prüfen.
Dann lässt sich bewerten, ob noch Zahlungen geschuldet sind, ob Zurückbehaltungsrechte bestehen und ob eine Kündigung, ein Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht kommt.
Bei eröffneten Insolvenzverfahren können wir auch bei der Anmeldung und Durchsetzung von Forderungen unterstützen.
Darüber hinaus kann geprüft werden, ob neben dem ursprünglichen Vertragspartner weitere Anspruchsgegner vorhanden sind.
Was sollten Verbraucher heute noch erledigen?
Maurice Högel: Ich würde zu fünf Dingen raten.
Alle Unterlagen sichern.
Den aktuellen Zustand der Anlage fotografieren.
Offene Leistungen und Mängel schriftlich festhalten.
Keine größeren Zahlungen ungeprüft leisten.
Und sämtliche Schreiben von Unternehmen, Factoringgesellschaften, Banken, Insolvenzverwaltern oder Gerichten sorgfältig aufbewahren und fristgerecht bearbeiten.
Ihr abschließender Rat?
Maurice Högel: Verbraucher sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.
Gleichzeitig sollte man aber auch nicht abwarten, bis wichtige Fristen abgelaufen sind.
Der beste Weg ist, den eigenen Fall nüchtern zu ordnen:
Was wurde vereinbart?
Was wurde bezahlt?
Was wurde tatsächlich geliefert?
Was fehlt noch?
Welche Forderungen werden jetzt erhoben?
Wenn diese Fragen geklärt sind, lässt sich meistens relativ schnell erkennen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Unterstützung für betroffene Verbraucher
Wer von einer möglichen Insolvenz seines Solar- oder Energiedienstleisters betroffen ist, bereits erhebliche Zahlungen geleistet hat, noch auf die Fertigstellung seiner Anlage wartet oder Zahlungsaufforderungen von Banken beziehungsweise Factoringgesellschaften erhält, sollte seine individuelle Situation prüfen lassen.
Rechtsanwalt Maurice Högel und die Kanzlei BEMK Rechtsanwälte unterstützen Verbraucher unter anderem bei der Prüfung von Verträgen, offenen Zahlungsforderungen, Mängeln, Rücktritts- und Kündigungsfragen, Finanzierungen sowie bei der Anmeldung von Forderungen in Insolvenzverfahren.
Für Verbraucher gilt vor allem: Nicht vorschnell zahlen, nicht vorschnell kündigen und keine wichtigen Schreiben ignorieren. In vielen Fällen entscheidet die konkrete Vertragsgestaltung darüber, welche Rechte tatsächlich bestehen.