Abweisung mangels Masse – Ludwigshafen am Rhein, Aktenzeichen 3 b IN 482/25, veröffentlicht am 24.09.2026
PROMAX Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Ludwigshafen am Rhein (HRA 62359)
3 b IN 482/25
24.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BKK VerbundPlus, Karolinenplatz 5, 80333 München,
– Antragstellerin –
g e g e n
PROMAX Hoch- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Dessauer Straße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62359), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Promax Verwaltungs GmbH, Dessauer Straße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Hoaca, Dessauer Straße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein
– Schuldnerin und Antragsgegnerin –
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim
– Sachverständiger –
hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.
2.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
3.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4.) Die mit Beschluss vom 26.11.2025 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
5.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Grunde nach vorlagen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO, wurde der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen. Maßgeblich war, dass das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken (§ 54 InsO).
Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 21.08.2026 liegt bei der Schuldnerin zwar Zahlungsunfähigkeit vor, jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen, das die Verfahrenskosten tragen könnte. Das Gericht schließt sich dieser nachvollziehbaren Einschätzung an. Danach bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 83.546,00 €. Verwertbare Aktiva sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen war dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stattzugeben, dass heißt er war abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 5.020,60 € nicht gedeckt sind.
Die antragstellende Gläubigerin hat erklärt, von der Möglichkeit, die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO), keinen Gebrauch zu machen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Auch wenn der Insolvenzantrag formal abgewiesen wird, wird die Schuldnerin nach der herrschenden Meinung als unterliegend angesehen, da das Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen in ihrer Sphäre nicht durchgeführt werden kann, obwohl die übrigen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
– Insolvenzgericht –
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.