Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Neuwied, Aktenzeichen 21 IN 36/26, veröffentlicht am 24.09.2026
SDD Innenausbau UG (haftungsbeschränkt), Offenbach am Main (Montabaur, HRB 30310)
21 IN 36/26: Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SDD Innenausbau UG (haftungsbeschränkt), Gerberstraße 4, 63065 Offenbach am Main (AG Montabaur, HRB 30310), vertr. d.: Stefan Djordjevic, Koblenz, (Geschäftsführer), wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.09.2026 mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied, einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Wird die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung vorgenommen, ist das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden; für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem oben genannten Gericht maßgeblich. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, in der oben genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Neuwied eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Neuwied maßgeblich.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 24.09.2026
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