Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen – Neuruppin, Aktenzeichen 15 IN 20/26, veröffentlicht am 24.09.2026
Die Rare Day GmbH mit Sitz in Oranienburg (Am Havelbogen 4, 16515 Oranienburg; HRB 15076 NP, Amtsgericht Neuruppin) ist im Rahmen eines Insolvenzantrags betroffen. Das Amtsgericht Neuruppin hat entschieden, dass die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht erfolgt.
Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Robert Friedrichs vertreten. Als Geschäftszweig ist der Betrieb einer Agentur für Veranstaltungsservice und Kulinarik als kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb angegeben.
Beschluss:
Die Anträge der antragstellenden Gläubiger auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin werden mangels Masse abgewiesen.
Mit dieser Entscheidung stellt das Gericht fest, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen wird kein reguläres Verfahren eröffnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18 a, 16816 Neuruppin, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, bei fehlender Verkündung mit der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Auch eine Erklärung vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich, sofern das Protokoll rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden; eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.
Für elektronische Einreichungen gelten die gesetzlichen Vorgaben zur qualifizierten elektronischen Signatur, zum sicheren Übermittlungsweg sowie zu den technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Amtsgericht Neuruppin – Insolvenzgericht – 23.09.2026