Insolvenz mangels Masse abgewiesen – Frankfurt am Main, Aktenzeichen 810 IN 407/26 R-12-, veröffentlicht am 24.09.2026
Ratajczak & Dratwinski UG (haftungsbeschränkt), Frankfurt am Main (HRB 133166)
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 16.09.2026 im Insolvenzantragsverfahren gegen die Ratajczak & Dratwinski UG (haftungsbeschränkt) entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen. Ausschlaggebend war, dass keine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden war.
Im Verfahren trat das Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, als Antragsteller auf. Die Gesellschaft war zuletzt unter der Mainzer Landstraße 69 in Frankfurt am Main geführt und wurde durch Geschäftsführer Marek Adam Krolewski vertreten, dessen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Entscheidung unbekannt war.
Das Gericht stellte fest, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorlag, jedoch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fehlten. Nach den Ermittlungen und dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker vom 21.08.2026 bestand kein verwertbares Vermögen, aus dem die Verfahrenskosten hätten gedeckt werden können.
Ein Massekostenvorschuss wurde weder vom Antragsteller geleistet noch konnte die Antragsgegnerin einen solchen Vorschuss aufbringen. Daher musste der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO als unbegründet im Hinblick auf die fehlende Masse zurückgewiesen werden.
Zusätzlich ordnete das Gericht die Eintragung der Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis an. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 646,99 EUR festgesetzt.
Begründung des Gerichts
Die Entscheidung beruht darauf, dass zwar ein Insolvenzgrund vorhanden war, aber keine verfahrenskostendeckende Masse festgestellt werden konnte. Nach Auffassung des Gerichts war es unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten, da die Ablehnung des Insolvenzantrags allein auf der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft beruhte.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt gemäß § 26 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 882b ZPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 4 InsO und 91 ZPO. Der Gegenstandswert wurde nach §§ 4 InsO und 58 GKG unter Berücksichtigung des freien Vermögens festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller ebenso wie die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, einzureichen. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang des Rechtsmittels beim Gericht.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung öffentlich, beginnt die Frist nach Ablauf von zwei weiteren Tagen ab Veröffentlichung. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden und muss den angefochtenen Beschluss sowie den Umfang der Anfechtung eindeutig bezeichnen.
Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschwerde möglich. Diese kann innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder der anderweitigen Erledigung eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Die Beschwerde soll begründet werden.
Angerer
Richterin am Amtsgericht