Das Insolvenzgericht Chemnitz hat im Verfahren 208 IN 1790/26 über das Vermögen der C. T. G. Chemnitzer Tiefbau GmbH & Co. KG mit Sitz in Jahnsdorf/Erzgeb. am 23.09.2026 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Bekanntmachung wurde am 25.09.2026 veröffentlicht. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tobias Hohmann von Feigl & Rothamel Rechtsanwälte & Steuerberater in Chemnitz bestellt.
Womit sich das Unternehmen befasst
Nach den auf der Firmenwebsite veröffentlichten Angaben ist die Gesellschaft im Tief- und Straßenbau tätig. Genannt werden dort unter anderem Erdbau, Wege- und Straßenbau sowie Kanalbau. Auf der Website werden außerdem Arbeiten wie Baufeldfreimachung, Geländeregulierung, Bodenaustausch, Baugrubenaushub, Bodenstabilisierung, der Bau und die Instandhaltung von Straßenflächen sowie Kanalarbeiten beschrieben. Auch Stellenanzeigen und Ausbildungsinformationen im Netz ordnen das Unternehmen dem Bau- und Tiefbaubereich zu. Diese Angaben stammen aus den öffentlich zugänglichen Unternehmensseiten und weiteren Branchen- und Verbandsverzeichnissen; andere, weitergehende Geschäftsfelder konnte ich nicht belastbar belegen. ([tiefbau-chemnitz.de](https://www.tiefbau-chemnitz.de/impressum?utm_source=openai))
Was die Sicherungsmaßnahmen rechtlich bedeuten
Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist noch nicht die endgültige Insolvenz, aber ein wichtiges Sicherungsverfahren. Das Gericht will damit die spätere Insolvenzmasse schützen. Praktisch heißt das: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zugleich darf der Verwalter das Vermögen sichern, Geschäftsräume betreten, Unterlagen prüfen und Forderungen sowie Bankguthaben unter bestimmten Voraussetzungen einziehen. Auch neue Zwangsvollstreckungen werden grundsätzlich gestoppt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Für Kunden, Lieferanten und andere Gläubiger bedeutet das vor allem: Offene Forderungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. Wer noch Leistungen erbringen soll oder bereits bezahlt hat, sollte prüfen, ob und in welchem Umfang der Verwalter zuständig ist. Für Kunden kann es je nach Lage des Betriebs zu Verzögerungen oder Einschränkungen kommen; sichere Aussagen über eine Fortführung einzelner Aufträge lassen sich aus der Bekanntmachung allein nicht ableiten. Für Anleger gibt es hier nach derzeitiger Recherche keine Hinweise auf ein Wertpapier- oder Investmentgeschäft; falls dennoch Forderungen bestehen, gelten dieselben Sicherungs- und Prüfregeln wie für andere Gläubiger. ([tiefbau-chemnitz.de](https://www.tiefbau-chemnitz.de/?utm_source=openai))
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten Rechnungen, Verträge, Lieferscheine und Zahlungsnachweise geordnet bereithalten und neue Zahlungen nur nach Prüfung leisten. Wer Gläubiger ist, sollte die Entwicklung im Insolvenzverfahren verfolgen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen. Wichtig ist außerdem, Post des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Gerichts ernst zu nehmen und Fristen nicht zu versäumen. Da die Bekanntmachung eine Sicherungsmaßnahme betrifft, kann sich die Lage im weiteren Verfahren noch ändern.