Seit Ende 2025 können Kunden über dm-med rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Medikamente bestellen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Schmerz-, Magen- oder Allergiemittel.
Doch hinter dem Angebot steckt eine Besonderheit: Betreiber der Versandapotheke ist eine Tochtergesellschaft in Tschechien. Über die deutsche dm-Internetseite ist dm-med erreichbar und wird dort als Partnerangebot bezeichnet.
Ob diese Konstruktion rechtlich ausreichend ist, beschäftigt nun das Landgericht Karlsruhe.
Wettbewerbszentrale will dm-med in bisheriger Form stoppen
Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Geschäftsmodell geklagt.
Konkret verlangt sie, dass dm das Anbieten, Verkaufen beziehungsweise Inverkehrbringen apothekenpflichtiger Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern in der beanstandeten Form unterlässt.
Dabei beruft sie sich unter anderem auf Vorschriften des Arzneimittelrechts und der Apothekenbetriebsordnung.
Damit geht es um eine Frage, die weit über einzelne Medikamente hinausreicht: Wie eng darf ein normaler Einzelhändler mit einer Versandapotheke verbunden sein?
Ist dm-med wirklich von dm getrennt?
Genau hier liegt einer der Kernpunkte des Rechtsstreits.
Das Gericht beschäftigt sich nach den bisher veröffentlichten Angaben unter anderem mit der Frage, ob dm-med tatsächlich ein hinreichend eigenständiges Angebot ist – oder ob die Online-Apotheke aus Kundensicht letztlich als Bestandteil des normalen dm-Angebots erscheint.
Die Verbindung zwischen beiden Angeboten ist eng.
Der Apothekenshop ist über die dm-Homepage erreichbar. Seit Anfang September wirbt dm zudem ausdrücklich damit, dass Kunden Drogerieartikel von dm und Apothekenprodukte von dm-med in einem gemeinsamen digitalen Bestellvorgang einkaufen können.
Genau diese Verzahnung könnte für die juristische Bewertung wichtig werden.
Warum sitzt die Apotheke in Tschechien?
Auch der Sitz der Versandapotheke ist für den Fall von Bedeutung.
In Deutschland gilt für Apotheken das sogenannte Fremdbesitzverbot. Vereinfacht gesagt können normale Kapitalgesellschaften hierzulande nicht ohne Weiteres eine Apotheke besitzen und betreiben wie eine gewöhnliche Einzelhandelsfiliale.
In anderen EU-Ländern gelten teilweise andere Regeln.
Deshalb wird dm-med über eine Konzerngesellschaft in Tschechien betrieben. Von dort werden die Medikamente nach Deutschland versandt. Auch andere große Versandapotheken arbeiten mit Gesellschaften beziehungsweise Apotheken im europäischen Ausland.
Der grenzüberschreitende Versand von Arzneimitteln ist damit nicht grundsätzlich das Problem. Im Verfahren kommt es vielmehr auf die konkrete Konstruktion und die Verbindung zwischen Drogeriemarkt und Apothekenangebot an.
dm hält das Modell für rechtmäßig
dm weist die Vorwürfe zurück.
Das Unternehmen sieht sein Modell als rechtskonform an und will nach eigenen Angaben Rechtssicherheit darüber erhalten, wie das Angebot juristisch zu bewerten ist.
Bemerkenswert ist dabei, dass dm sein Online-Angebot zuletzt nicht etwa stärker voneinander getrennt, sondern die gemeinsame Nutzung offensiver beworben hat.
Der Konzern macht gerade die Möglichkeit zum Verkaufsargument, Drogerie- und Apothekenprodukte zusammen digital bestellen zu können.
Kunden nutzen offenbar gerade diese Kombination
Die Verzahnung scheint für viele Kunden attraktiv zu sein.
Nach Angaben von dm bestellt etwa ein Viertel der dm-med-Kundschaft ausschließlich Produkte aus dem Apothekensortiment. Rund 75 Prozent kaufen dagegen bei einer Bestellung zusätzlich andere Drogerieartikel.
Wie hoch die Umsätze der Online-Apotheke bislang sind, veröffentlicht dm nicht.
Damit wird zugleich deutlich, warum der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessant ist: Die Kombination beider Sortimente ist offenbar ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells.
Urteil könnte Folgen für den gesamten Markt haben
Der Rechtsstreit betrifft deshalb nicht nur dm.
Auch andere große Einzelhändler beobachten den Markt. Rossmann hat beispielsweise angekündigt, ebenfalls eine Versandapotheke aufzubauen. Dort sollen künftig sogar E-Rezepte eingelöst werden können.
Eine gerichtliche Klärung könnte deshalb wichtige Hinweise darauf geben, wie weit Einzelhandelsunternehmen beim Einstieg in den Arzneimittelversand gehen dürfen.
Gleichzeitig wächst der Markt für online bestellte Medikamente. Etablierte Versandapotheken wie DocMorris und Redcare Pharmacy konkurrieren bereits intensiv um deutsche Kunden.
Entscheidung könnte erst viel später fallen
Selbst ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe muss den Streit nicht endgültig beenden.
Gegen eine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Dann könnte sich zunächst das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen.
Am Ende könnte der Streit sogar beim Bundesgerichtshof landen. dm selbst hat bereits deutlich gemacht, dass dem Unternehmen eine grundsätzliche Rechtssicherheit wichtig ist.
Ob das Landgericht bereits am heutigen Verhandlungstag eine Entscheidung verkündet, war zunächst offen.
Für dm geht es um mehr als ein paar Schmerztabletten
Der Rechtsstreit hat damit eine größere Dimension.
Es geht um die Grenze zwischen Drogerie und Apotheke – und darum, ob diese Grenze im Onlinehandel anders gezogen werden kann als im stationären Geschäft.
Setzt sich die Wettbewerbszentrale mit ihrer Auffassung durch, könnte dm sein Modell möglicherweise erheblich verändern müssen.
Folgt das Gericht dagegen der Rechtsauffassung von dm, könnte dies auch für andere Einzelhändler interessant sein, die den wachsenden Online-Arzneimittelmarkt erschließen wollen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht einfach: Darf dm Medikamente verkaufen?
Vielmehr muss geklärt werden, wie eigenständig eine Versandapotheke sein muss, wenn hinter ihr ein großer Einzelhandelskonzern steht und ihre Produkte direkt mit dessen normalem Sortiment verknüpft werden.