Staatsanwaltschaft Hagen
408 Js 299/23 A
Mit Beschluß vom 19.11.2024, rechtskräftig seit dem 30.11.2024, hat das Amtsgericht Altena- 25 Ds 32/24- im Verfahren gegen Reiner Wolfgang Hann die Einziehung eines Betrages in Höhe von 13.623,81 vom Konto des Hann bei der DKB mit der IBAN DE 42 1203 0000 1009 1354 82 gem. § 76 a StGB angeordnet.
Die Tatverletzten werden hiermit über ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen, in Kenntnis gesetzt.
Der Verletzte kann gem. § 459 j StPO innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung der Mitteilung seine Ansprüche gem. § 459 j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er die Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Hagen anmeldet.
Wenn der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist angemeldet wird, wird der Staat Eigentümer der Gegenstände.
Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche geltend gemacht werden. Der Verletzte muß dann allerdings einen vollstreckbaren Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gem. §§ 44,45 StPO i.V. mit § 459 j Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.