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Deutschland: Von Preiserhöhungen bis Kaskoversicherung – die wichtigsten Verbraucherurteile im September 2026

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

In Deutschland ist die verbraucherrelevante Rechtsprechung im September 2026 deutlich umfangreicher als in Österreich und der Schweiz. Besonders wichtig sind Entscheidungen zu eigenmächtigen Preiserhöhungen, Kfz-Versicherungen, Telekommunikationsverträgen, privaten Rentenversicherungen, Trinkgeld bei Lieferdiensten, Kreuzfahrten und Gesundheitswerbung.

Dabei gilt auch hier: Einige der Entscheidungen wurden schon im Juni, Juli oder August gefällt, aber erst seit dem 1. September veröffentlicht oder durch Verbraucherverbände öffentlich bekannt gemacht.

Fitnessstudio: Weiternutzung ist keine Zustimmung zu einer Preiserhöhung

Eine besonders verbraucherfreundliche Klarstellung kommt vom OLG München mit Urteil vom 3. September 2026 (29 U 4043/23 e).

Ein Fitnessstudio wollte eine Preiserhöhung dadurch durchsetzen, dass Mitglieder beim weiteren Besuch des Studios faktisch als mit der Preisänderung einverstanden behandelt wurden. Das Gericht akzeptierte diese Konstruktion nicht. Die weitere Nutzung einer vertraglich ohnehin geschuldeten Leistung kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu höheren Preisen gewertet werden.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Kunden andernfalls vor die Wahl gestellt würden, entweder die verlangte Preiserhöhung zu akzeptieren oder auf eine Leistung zu verzichten, für die sie bereits einen bestehenden Vertrag besitzen. Das OLG wertete die konkrete Gestaltung auch wettbewerbsrechtlich kritisch.

Das Urteil dürfte deshalb nicht nur für Fitnessstudios interessant sein. Der Grundgedanke ist auch für andere Dauerschuldverhältnisse relevant: Schweigen oder die normale Weiternutzung eines bestehenden Vertrags sind nicht automatisch eine Zustimmung zu neuen Preisen.

BGH zum Kaskoschaden: Das Werkstattrisiko bleibt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer

Eine für Millionen Autofahrer wichtige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof am 9. September 2026 im Verfahren IV ZR 235/25.

Im Haftpflichtrecht können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen darauf vertrauen, dass die gegnerische Versicherung auch solche Reparaturkosten tragen muss, die sich später als unnötig oder überhöht herausstellen. Dieses sogenannte Werkstattrisiko liegt dann häufig nicht beim Unfallopfer.

Für die eigene Kaskoversicherung gelten jedoch andere Regeln. Der BGH entschied, dass nicht gerechtfertigte oder objektiv nicht erforderliche Rechnungspositionen grundsätzlich nicht allein deshalb zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten werden, weil die Werkstatt sie berechnet hat. Das Werkstattrisiko verbleibt im Kaskoverhältnis grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.

Für Verbraucher bedeutet das: Bei Kaskoschäden ist es besonders sinnvoll, größere Reparaturen und strittige Positionen möglichst früh mit dem Versicherer abzustimmen und Werkstattrechnungen auf nicht notwendige Zusatzarbeiten zu überprüfen.

Vodafone: EU-Recht gibt Telekomunternehmen kein eigenes Recht zur Vertragsänderung

Große Bedeutung für Mobilfunk- und Internetverträge hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2026 in der Rechtssache C-669/24. Ausgangspunkt war ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das europäische Telekommunikationsrecht Anbietern selbst ein Recht gibt, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sofern Kunden anschließend kündigen können.

Der EuGH verneinte eine solche Lesart. Die betreffende Regelung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation regelt vor allem die Rechte des Kunden bei einer zulässigen Vertragsänderung. Sie schafft für den Anbieter aber nicht selbst die Rechtsgrundlage, um Vertragsbedingungen oder Preise einseitig zu ändern. Eine solche Änderung muss vielmehr anderweitig wirksam vereinbart und unter anderem mit den Regeln über faire und transparente Vertragsbedingungen vereinbar sein.

Das Urteil ist damit ein wichtiger Zwischenschritt im Streit um die von Vodafone vorgenommenen Preiserhöhungen. Es bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass sämtliche betroffenen Kunden einen bestimmten Betrag zurückerhalten. Über die konkreten Folgen muss im Ausgangsverfahren weiter entschieden werden.

Zurich: Klauseln zur Senkung des Rentenfaktors unwirksam

Für Besitzer fondsgebundener Renten- und Riesterverträge ist eine Entscheidung des OLG Köln vom 28. August 2026 (20 UKI 2/24) relevant, die am 9. September von der Verbraucherzentrale NRW öffentlich bekannt gemacht wurde.

Das Gericht beanstandete Vertragsklauseln, auf deren Grundlage die Zurich Versicherung den sogenannten Rentenfaktor reduzieren konnte. Problematisch war insbesondere, dass der Versicherer bei einer Verschlechterung bestimmter Rechnungsgrundlagen den Faktor senken konnte, ohne spiegelbildlich in gleicher Weise zu einer Erhöhung verpflichtet zu sein, wenn sich die Verhältnisse wieder verbesserten.

Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel lebenslange Monatsrente ein Kunde aus seinem angesparten Kapital erhält. Eine Verringerung kann deshalb erhebliche Auswirkungen auf die spätere Auszahlung haben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Versicherte mit entsprechenden Verträgen können sie dennoch zum Anlass nehmen, die Entwicklung ihres Rentenfaktors und die verwendeten Vertragsklauseln zu überprüfen.

Lieferando: Trinkgeld darf nicht in jedem Fall einbehalten werden

Das Kammergericht Berlin erklärte mit Urteil vom 24. Juni 2026 (23 UKl 2/26) eine Lieferando-Klausel für unwirksam, wonach einmal gezahltes Trinkgeld grundsätzlich nicht zurückerstattet werden sollte. Die Verbraucherzentrale machte die Entscheidung am 4. September 2026 öffentlich.

Besonders problematisch ist ein solches vollständiges Erstattungsverbot, wenn eine Bestellung beispielsweise überhaupt nicht ausgeliefert wird. Verbraucher geben das Trinkgeld typischerweise mit der Vorstellung, damit gerade die Person zu honorieren, die die Lieferung tatsächlich ausführt.

Eine pauschale Klausel, nach der Trinkgeld unter keinen Umständen zurückgezahlt wird, benachteiligt Kunden nach Auffassung des Gerichts unangemessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und bedeutet nicht automatisch, dass jeder frühere Trinkgeldbetrag zurückgezahlt werden muss. Für Plattformen setzt es aber klare Grenzen bei pauschalen Ausschlussklauseln.

AIDA: Mehrere Kreuzfahrtklauseln unzulässig

Auch Kreuzfahrtkunden profitieren von einer im September bekannt gewordenen Entscheidung des OLG Rostock vom 23. Juli 2026 (2 UKl 2/25). Der vzbv veröffentlichte die Einzelheiten Anfang September.

Beanstandet wurden mehrere Klauseln der AIDA-Reisebedingungen. Dazu gehörte unter anderem eine Regelung, die bei einer Teilstornierung innerhalb einer Reisegruppe eine hohe Stornopauschale vorsah und dem Veranstalter zugleich weitreichende Möglichkeiten zur anderweitigen Kabinenbelegung eröffnete.

Ebenfalls beanstandet wurde eine Klausel, mit der zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen weitgehend auf Reisende verlagert werden sollten. Auch ein sehr weit formuliertes Recht des Kapitäns, Passagiere ohne entsprechenden Ausgleich von Bord zu weisen, stand zur Prüfung.

Das Urteil zeigt, dass Kreuzfahrtunternehmen Risiken, die nach dem Gesetz oder dem Vertragsgefüge nicht allein beim Reisenden liegen, nicht unbegrenzt über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abwälzen können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

„Focus Kapseln“: Gesundheitsversprechen haben enge Grenzen

Mit Urteil vom 25. August 2026 (5 U 90/23) entschied das Kammergericht Berlin über die Werbung für sogenannte „Focus Kapseln“. Die Verbraucherzentrale veröffentlichte die Entscheidung am 17. September 2026.

Beanstandet wurden Aussagen, die dem Nahrungsergänzungsmittel Wirkungen auf Konzentrationsfähigkeit, geistige Leistungsfähigkeit oder Belastbarkeit zuschrieben.

Das Problem: Für einzelne enthaltene Vitamine oder Nährstoffe können zwar bestimmte zugelassene gesundheitsbezogene Aussagen existieren. Daraus folgt aber nicht, dass beliebige weitergehende Wirkungen dem gesamten Produkt zugeschrieben werden dürfen.

Nach Auffassung des Gerichts konnte selbst die Produktbezeichnung „Focus Kapseln“ im konkreten Kontext eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage vermitteln.

Für Verbraucher ist das Urteil eine Erinnerung daran, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln werbewirksame Formulierungen über Konzentration, Leistungsfähigkeit und Gesundheit strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

BGH: Kabelweiterleitung in Seniorenwohnanlagen nicht automatisch zusätzlich vergütungspflichtig

Eher indirekte Verbraucherwirkung haben zwei Entscheidungen des BGH vom 3. September 2026 (I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der unveränderten und zeitgleichen Weiterleitung von Fernseh- beziehungsweise Rundfunkprogrammen über Kabelnetze innerhalb von Seniorenwohnanlagen zu den Wohnungen der Bewohner.

Nach den Entscheidungen wurde damit im konkreten Fall kein zusätzliches „neues Publikum“ im urheberrechtlichen Sinne erschlossen, das eine weitere Vergütungspflicht auslösen würde.

Für Verbraucher ist das vor allem mittelbar relevant, weil zusätzliche Lizenzkosten von Wohn- und Pflegeeinrichtungen andernfalls letztlich Auswirkungen auf deren Kostenstruktur haben können.

EuGH präzisiert Pflichtinformationen bei Gesundheitswerbung

Am 17. September 2026 entschied der EuGH außerdem in der Rechtssache C-657/24 – Kyberg Pharma über die Informationsanforderungen bei gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln beziehungsweise Nahrungsergänzungsmitteln. Ausgangspunkt war ein deutsches Verfahren.

Der Gerichtshof stellt dabei auf eine Unterscheidung zwischen Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung ab. Die nach der Health-Claims-Verordnung vorgeschriebenen Begleitinformationen sollen grundsätzlich auf der Kennzeichnung des Produkts stehen. Fehlt eine solche Kennzeichnung, können Aufmachung beziehungsweise Werbung diese Funktion übernehmen.

Für Verbraucher bedeutet das nicht, dass gesundheitsbezogene Werbung weniger streng kontrolliert würde. Das Urteil betrifft vielmehr die Frage, an welcher Stelle bestimmte gesetzliche Pflichtinformationen bereitgestellt werden müssen.

Fazit

Der September 2026 bringt für deutsche Verbraucher gleich mehrere wichtige Klarstellungen. Besonders weitreichend sind drei Entwicklungen: Bestehende Verträge lassen sich nicht ohne Weiteres durch bloße Weiternutzung zu höheren Preisen verändern; Telekommunikationsunternehmen erhalten aus dem EU-Telekommunikationsrecht kein eigenständiges Recht für einseitige Vertragsänderungen; und bei der eigenen Kaskoversicherung sollten Autofahrer das Werkstattrisiko nicht mit der günstigeren Rechtslage im Haftpflichtfall verwechseln.

Daneben zeigen die Entscheidungen zu Rentenfaktoren, Trinkgeld, Kreuzfahrten und Nahrungsergänzungsmitteln, dass Gerichte auch weiterhin weitreichende AGB-Klauseln und Werbeversprechen genau kontrollieren.

Für die Einordnung ist allerdings entscheidend, zwischen Urteilen, die tatsächlich im September gefällt wurden, und älteren Entscheidungen, die erst im September veröffentlicht wurden, zu unterscheiden. Genau deshalb können die hier genannten Fälle gemeinsam das aktuelle Verbraucherrechtsbild prägen, obwohl ihre formalen Entscheidungsdaten teilweise vor dem 1. September liegen.

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