In der Schweiz zeigt sich im September 2026 besonders deutlich, warum zwischen Urteils- und Veröffentlichungsdatum unterschieden werden muss. Die wichtigsten verbrauchernahen Bundesgerichtsentscheide, die im September veröffentlicht wurden, stammen formal überwiegend aus Juli und August.
„Salami“, „Schinken“ und „Mortadella“ bleiben Fleischprodukten vorbehalten
Besonders unmittelbar für Konsumenten relevant ist das Bundesgerichtsurteil 2C_380/2025 vom 29. Juli 2026, das am 8. September 2026 veröffentlicht wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Kennzeichnung veganer Lebensmittel. Nach seinem Entscheid dürfen bestimmte gesetzlich reservierte Bezeichnungen wie „Salami“, „Schinken“ und „Mortadella“ nicht für vegane Ersatzprodukte verwendet werden, selbst wenn auf der Verpackung deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Produkt vegan ist.
Ausschlaggebend ist, dass diese Bezeichnungen nach dem schweizerischen Lebensmittelrecht bestimmten Fleischerzeugnissen vorbehalten sind. Ein zusätzlicher Hinweis wie „vegan“ hebt diese rechtliche Reservierung nicht auf.
Für Verbraucher schafft das Urteil damit Klarheit bei der Produktkennzeichnung. Es geht nicht lediglich um die Frage, ob ein durchschnittlicher Kunde tatsächlich getäuscht wird, sondern auch darum, ob eine Bezeichnung lebensmittelrechtlich für eine bestimmte Produktkategorie reserviert ist.
Zahn abgebrochen: Versicherter muss ungewöhnlichen äusseren Faktor beweisen
Für Versicherte ist das Bundesgerichtsurteil 8C_229/2026 vom 26. August 2026, veröffentlicht am 11. September 2026, besonders interessant.
Ein Versicherter hatte sich beim Essen eines Pouletbruststücks einen Zahn beschädigt. Er ging davon aus, auf ein Knochenstück oder einen anderen harten Fremdkörper gebissen zu haben. Das Problem: Ein solcher Gegenstand konnte nicht mehr nachgewiesen werden.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die blosse Vermutung, im Essen habe sich ein Knochenstück oder Fremdkörper befunden, nicht genügt, um den für einen Unfall erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor nachzuweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit treffen grundsätzlich die Person, die Versicherungsleistungen verlangt.
Auch eine frühere Kostenübernahme beziehungsweise Kommunikation des Versicherers führte im konkreten Fall nicht dazu, dass der Versicherte für spätere Leistungen automatisch auf eine Leistungspflicht vertrauen durfte.
Die praktische Konsequenz ist erheblich: Wer durch einen Fremdkörper in einem Lebensmittel einen Zahn oder eine andere Sache beschädigt, sollte nach Möglichkeit Lebensmittel und Fremdkörper aufbewahren sowie Verpackung, Fotos, Zeugen und den Hergang dokumentieren. Das Urteil zeigt, wie entscheidend die Beweislage später gegenüber einer Unfallversicherung werden kann.
Eigenbedarf des Vermieters: Entscheidend ist die Situation bei der Kündigung
Auch für Mieter gibt es eine wichtige September-Veröffentlichung. Das Bundesgerichtsurteil 4A_318/2026 vom 30. Juli 2026 wurde am 14. September 2026 veröffentlicht.
Dabei ging es unter anderem um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für eine nahestehende Person. Das Bundesgericht stellte darauf ab, ob der geltend gemachte Bedarf im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich und ernsthaft bestand. Wenn dieser Bedarf später – etwa wegen veränderter gesundheitlicher oder persönlicher Umstände – wegfällt, macht dies die ursprünglich ausgesprochene Kündigung nicht automatisch nachträglich missbräuchlich.
Für Mieter ebenfalls wichtig sind die Ausführungen zur Erstreckung eines Mietverhältnisses. Wer eine längere Erstreckung beansprucht, muss sich ernsthaft um eine Ersatzwohnung bemühen. Im konkreten Fall reichte es nicht aus, im Wesentlichen lediglich Wohnungsinserate zu sammeln, ohne entsprechende ernsthafte Bewerbungs- beziehungsweise Besichtigungsbemühungen nachzuweisen.
Damit enthält das Urteil zwei praktische Botschaften: Bei einer Eigenbedarfskündigung kommt dem Zeitpunkt der Kündigung besondere Bedeutung zu, und Mieter sollten ihre Suche nach einer Ersatzwohnung sorgfältig dokumentieren, wenn eine Erstreckung des Mietverhältnisses im Raum steht.
Abruptes Bremsen trotz erkennbar zu geringem Abstand
Eine weitere im September veröffentlichte Entscheidung betrifft zwar nicht das klassische Konsumentenvertragsrecht, ist aber für Autofahrer und Motorradfahrer alltagsrelevant.
Im Urteil 6B_306/2026 vom 19. August 2026, veröffentlicht am 16. September 2026, befasste sich das Bundesgericht mit einem Autofahrer, der erkannt hatte, dass ein Motorradfahrer hinter ihm zu wenig Abstand hielt, und anschließend abrupt abbremste. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde bestätigt.
Von Bedeutung ist dabei insbesondere der Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr: Wer bereits erkennt, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer regelwidrig verhält, kann nicht einfach darauf vertrauen, dass dieser sich im nächsten Moment korrekt verhalten wird. Stattdessen kann eine erhöhte Vorsicht erforderlich sein.
Das kann mittelbar auch für Haftungs- und Versicherungsfragen nach Verkehrsunfällen Bedeutung entfalten.
Fazit
Unter den bis zum 21. September 2026 ausgewerteten Schweizer Veröffentlichungen findet sich bislang kein vergleichbarer neuer Schwerpunkt etwa bei Bankgebühren, Onlinehandel oder allgemeinen Konsumenten-AGB. Die praktisch wichtigsten Entscheidungen betreffen stattdessen Lebensmittelkennzeichnung, Unfallversicherung und Mietrecht.
Besonders weitreichend für den Verbraucheralltag sind das Verbot bestimmter Fleischbezeichnungen für vegane Produkte und die strengen Anforderungen an den Nachweis eines Unfallereignisses bei Zahnschäden durch vermeintliche Fremdkörper in Lebensmitteln.