Dark Mode Light Mode

Pasinger Hausbau GmbH scheitert mit Insolvenzverfahren mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Ansbach hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pasinger Hausbau GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 17. September 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2 IN 35/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz im Amselweg 10 in 91601 Dombühl und ist beim Amtsgericht Ansbach unter der Handelsregisternummer HRB 8690 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Dieter Anton Piller und Markus Piller.

Der Insolvenzantrag wurde nicht von der Pasinger Hausbau GmbH selbst, sondern von einem Gläubiger gestellt. Wer der antragstellende Gläubiger ist, welche Forderung er geltend gemacht hat und wie hoch diese ausfällt, geht aus dem gerichtlichen Beschluss nicht hervor.

Die Pasinger Hausbau GmbH war in zahlreichen Bereichen der Immobilien und Baubranche tätig. Ein Schwerpunkt lag auf der Tätigkeit als Generalübernehmer und Generalunternehmer bei Bauvorhaben.

Ein Generalunternehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber üblicherweise die Verantwortung für die Ausführung eines Bauprojekts und kann einzelne Arbeiten an Nachunternehmen vergeben. Ein Generalübernehmer organisiert und koordiniert das gesamte Vorhaben, ohne sämtliche Bauleistungen zwingend selbst auszuführen.

Zum Unternehmensgegenstand gehörten außerdem die Gesamtplanung, Projektierung, Entwicklung, Abwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten. Die Gesellschaft konnte Grundstücke und Gebäude erwerben, entwickeln und wieder veräußern.

Darüber hinaus durfte das Unternehmen als Bauträger tätig werden und Immobilien aller Art schlüsselfertig errichten. Bei einer schlüsselfertigen Erstellung soll der Auftraggeber grundsätzlich ein weitgehend fertiggestelltes und nutzbares Gebäude erhalten.

Die Gesellschaft konnte Bauvorhaben für eigene und fremde Rechnung planen und betreuen. Weitere Geschäftsfelder waren Beratungsleistungen rund um Bau und Verkauf sowie der Betrieb, die Betreuung und die Vermietung von Immobilien.

Zum Angebot gehörten außerdem der Verkauf von Modulhäusern und die Vermittlung von Handwerksbetrieben. Welche Bauprojekte, Grundstücksgeschäfte oder Modulhausbestellungen zuletzt bestanden, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor.

Das Amtsgericht Ansbach wies den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Dies bedeutet, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht ausreichte, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass bestehende Forderungen oder vertragliche Ansprüche erloschen sind. Da kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, gibt es jedoch keinen Insolvenzverwalter, der Grundstücke, Werkzeuge, offene Forderungen oder andere Vermögenswerte erfasst und zugunsten der Gläubiger verwertet.

Für Bauherren und Käufer kann die Entscheidung besonders schwerwiegend sein. Betroffen sein könnten bereits geleistete Abschlagszahlungen, nicht fertiggestellte Häuser, offene Planungsleistungen, Gewährleistungsansprüche oder Verträge mit vermittelten Handwerksbetrieben. Ob solche Fälle tatsächlich bestehen, wird in der Bekanntmachung nicht mitgeteilt.

Vertragspartner sollten sämtliche Bauverträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Planungsunterlagen und Abnahmeprotokolle sichern. Bei unfertigen Bauvorhaben sollte außerdem der aktuelle Bauzustand dokumentiert und geprüft werden, welche Leistungen bereits bezahlt und tatsächlich ausgeführt wurden.

Da die Gesellschaft auch Handwerker vermittelte, muss im Einzelfall geklärt werden, ob ein Vertrag unmittelbar mit dem jeweiligen Handwerksunternehmen oder mit der Pasinger Hausbau GmbH geschlossen wurde. Davon kann abhängen, gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können.

Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Pasinger Hausbau GmbH grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister erfolgt dadurch jedoch nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.

Zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger, zu möglichen Beschäftigten und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss keine Angaben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ansbach eingelegt werden.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

47 Meerschweinchen in zwei Kartons im Wald ausgesetzt – Region Hannover sucht den früheren Halter

Next Post

Lamborghini-Crash auf der Autobahn: Ex-England-Star Raheem Sterling bekennt sich schuldig