Das Amtsgericht Tübingen hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts für Long COVID und Chronische Krankheit Research e.V. mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 31. August 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 11 IN 501/25 geführt.
Der eingetragene Verein hat seinen Sitz in Tübingen und wird beim Amtsgericht Stuttgart unter der Vereinsregisternummer VR 727398 geführt. Als Anschrift nennt die Insolvenzbekanntmachung die Riekertstraße 4/3 in 72074 Tübingen.
Der Insolvenzantrag wurde vom Verein selbst gestellt. Das Institut hatte somit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen beantragt. Das Aktenzeichen trägt die Jahreszahl 2025, sodass das Verfahren bereits im Vorjahr angelegt worden war. Weshalb die Entscheidung erst Ende August 2026 erging und welche Prüfungen in der Zwischenzeit vorgenommen wurden, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor.
Der Name des Vereins weist auf eine Beschäftigung mit Long COVID und chronischen Erkrankungen hin. Welche konkreten Forschungsaufgaben, Projekte oder Unterstützungsangebote der Verein tatsächlich verfolgte, lässt sich aus der Insolvenzbekanntmachung jedoch nicht zuverlässig entnehmen. Der genaue satzungsmäßige Vereinszweck ist in dem veröffentlichten Beschluss nicht angegeben.
Long COVID bezeichnet länger anhaltende gesundheitliche Beschwerden nach einer Infektion mit dem Coronavirus. Die Erforschung dieser Beschwerden ist unter anderem für Diagnose, Behandlung und Versorgung der Betroffenen von Bedeutung. Ob das Institut eigene Forschung betrieb, Studien begleitete oder mit medizinischen Einrichtungen zusammenarbeitete, wird in der gerichtlichen Veröffentlichung nicht erläutert.
Das Amtsgericht Tübingen wies den Eigenantrag mangels Masse ab. Eine solche Entscheidung wird getroffen, wenn das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vereinsvermögen nicht ausreicht, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass keine Verbindlichkeiten bestehen oder offene Forderungen erlassen wurden. Vielmehr wird kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt. Damit wird auch kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Vereinsvermögen erfasst, mögliche Forderungen einzieht und einen Erlös nach den gesetzlichen Vorschriften unter den Gläubigern verteilt.
Für Gläubiger besteht deshalb das Risiko, dass ihre Forderungen nicht oder nur in geringem Umfang erfüllt werden können, sofern keine weiteren verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger oder zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss nicht.
Für einen eingetragenen Verein hat die rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse erhebliche Folgen. Mit Eintritt der Rechtskraft gilt der Verein grundsätzlich als aufgelöst. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass er sofort aus dem Vereinsregister gelöscht wird. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen notwendig sein.
Ob noch Forschungsprojekte, Mitgliedschaften, Fördermittel, Spenden, Kooperationen oder Beschäftigungsverhältnisse bestehen, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Ebenso fehlen Angaben darüber, ob Vereinsmitglieder oder Projektpartner von der Entscheidung betroffen sind.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden. Ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde und ob die Abweisung inzwischen rechtskräftig ist, lässt sich der Bekanntmachung nicht entnehmen.