Die Bundesregierung will organisierten Sozialleistungsmissbrauch stärker bekämpfen. Ein von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas vorgestellter Aktionsplan sieht unter anderem einen besseren Datenaustausch zwischen Jobcentern, Ausländer-, Melde-, Finanz-, Sicherheits- und Baubehörden vor. Im Fokus stehen auch Scheinbeschäftigungen, Scheinadressen, Schwarzarbeit und sogenannte Schrottimmobilien.
Wer Sozialleistungen durch falsche Angaben oder Täuschung erhält, kann je nach Einzelfall mit Rückforderungen und strafrechtlichen Ermittlungen konfrontiert werden. Ob tatsächlich ein Betrug vorliegt, muss jedoch nachgewiesen werden. Gerade bei organisierten Strukturen kann dies schwierig sein, weil häufig mehrere Personen, Unternehmen oder Vermieter beteiligt sind.
Auch eine sofortige Rückzahlung lässt sich nicht in jedem Fall durchsetzen. Selbst wenn eine Forderung besteht, hängt die tatsächliche Beitreibung unter anderem davon ab, ob Einkommen oder verwertbares Vermögen vorhanden sind.
Ausweisung ist eine andere Frage
Noch komplizierter ist das Aufenthaltsrecht. Aus einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrugs folgt nicht automatisch, dass ein ausländischer Täter Deutschland verlassen muss.
Ob eine Ausweisung oder der Verlust eines Aufenthalts- beziehungsweise Freizügigkeitsrechts in Betracht kommt, richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls. Bei EU-Bürgern sind dabei insbesondere die besonderen Regeln der europäischen Freizügigkeit zu berücksichtigen.
Der politische Ansatz lautet deshalb nicht einfach „Geld zurück oder Ausreise“. Stattdessen sollen Behörden mögliche Betrugsmodelle früher erkennen, Informationen besser austauschen und insbesondere die Hintermänner organisierter Strukturen verfolgen.
Dabei weist die Bundesregierung zugleich darauf hin, dass Zuwanderer bei solchen Konstruktionen teilweise selbst Opfer von Arbeitgebern, Vermittlern oder Vermietern sein können.
Festhalten lässt sich daher vorsichtig: Nachgewiesener Sozialleistungsmissbrauch kann erhebliche finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Ob darüber hinaus aufenthaltsrechtliche Konsequenzen möglich sind, muss gesondert und im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.