Dark Mode Light Mode

Nachtragsverteilung bei der MS Sibet Attena Reederei Bojen GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Sibet Attena Reederei Bojen GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Delmenhorst die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin für eine Nachtragsverteilung festgesetzt. Die Entscheidung erging am 15. September 2026. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 12 IN 17/17 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz im Borgwardring 80 in 26802 Moormerland und ist beim Amtsgericht Aurich unter der Handelsregisternummer HRA 200560 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die CSB Siebte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH aus Delmenhorst. Diese wird durch den Liquidator Sven Lundehn vertreten.

Der Unternehmensgegenstand ist breit angelegt und umfasst die Anlage des eigenen Gesellschaftsvermögens in Schiffe, Grundstücke und andere Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft durfte eigene Grundstücke und grundstücksähnliche Rechte erwerben und verwerten sowie bebauten und unbebauten Grundbesitz vermieten, verpachten und verwalten.

Sämtliche Vermögensgeschäfte sollten ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Damit war die Gesellschaft auf die Verwaltung und wirtschaftliche Nutzung ihres eigenen Vermögens ausgerichtet. Eine Tätigkeit als Vermögensverwalterin für fremde Anleger ergibt sich aus dem angegebenen Unternehmensgegenstand nicht.

Der Firmenname weist auf einen Bezug zu dem Schiff MS Sibet Attena hin. Welche Rolle dieses Schiff innerhalb des Gesellschaftsvermögens spielte, ob es von der Gesellschaft gehalten oder betrieben wurde und ob es im Insolvenzverfahren verwertet worden ist, geht aus der aktuellen Bekanntmachung nicht hervor.

Das Aktenzeichen aus dem Jahr 2017 zeigt, dass das Insolvenzverfahren bereits seit längerer Zeit geführt wird. Die aktuelle Entscheidung betrifft keine neue Insolvenzeröffnung, sondern ausschließlich die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nadine Stahmann für eine gerichtlich angeordnete Nachtragsverteilung.

Eine Nachtragsverteilung kommt in Betracht, wenn nach einer früheren Verteilung oder nach einem fortgeschrittenen Stand des Insolvenzverfahrens noch weitere Vermögenswerte festgestellt oder zusätzliche Gelder vereinnahmt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um nachträglich eingezogene Forderungen, Steuererstattungen, Vergleichszahlungen oder erst später aufgefundene Vermögensgegenstände handeln.

Aus welcher Quelle die nachträglich verfügbare Insolvenzmasse im vorliegenden Verfahren stammt und welchen Wert sie hat, wird in der veröffentlichten Entscheidung nicht mitgeteilt. Auch das Datum der ursprünglichen Anordnung der Nachtragsverteilung ist in der Bekanntmachung nicht eingetragen.

Die Insolvenzverwalterin beantragte am 8. September 2026 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung. Das Gericht bewertete die beantragte Vergütung als angemessen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der nachträglich zu verteilenden Insolvenzmasse und wird nach billigem Ermessen bestimmt.

Zusätzlich wurden die notwendigen Auslagen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt. Die Insolvenzverwalterin darf den festgesetzten Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse entnehmen.

Die genaue Höhe der Vergütung, der Auslagen und der Umsatzsteuer wurde nicht öffentlich bekannt gemacht. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, nach der die festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung verschwiegen werden können. Der vollständige Beschluss kann jedoch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst eingesehen werden.

Ob nach Abzug der Vergütung und der Auslagen noch ein Betrag für die Insolvenzgläubiger verbleibt und in welcher Höhe eine zusätzliche Ausschüttung erfolgen kann, lässt sich anhand der veröffentlichten Informationen nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung kann abhängig vom Wert der Beschwer innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung beim Amtsgericht Delmenhorst eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind Beteiligte, die durch die Festsetzung in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Windpark-Gesellschaft investiert 719.000 Euro: Bilanzsumme steigt binnen eines Jahres auf das 67-Fache

Next Post

Starkes Renditejahr mit attraktivem Dividendenprofil – Konzentrationsrisiken bleiben