Interviewer: Herr Rechtsanwalt Blazek, auf den ersten Blick wirkt die Tagesordnung erstaunlich kurz. Die UMT United Mobility Technology AG soll schlicht in WAYDEAR AG umbenannt werden. Was bedeutet das rechtlich?
Rechtsanwalt Blazek: Zunächst handelt es sich um eine Änderung der Firma, also des Namens, unter dem die Aktiengesellschaft im Rechtsverkehr auftritt. Da die Firma in der Satzung festgelegt ist, muss für die Umfirmierung die Satzung entsprechend geändert werden. Es entsteht dadurch grundsätzlich keine neue Aktiengesellschaft. Die bestehende Gesellschaft erhält vielmehr einen neuen Namen.
Interviewer: Bedeutet das also: UMT verschwindet nicht und eine neue Gesellschaft namens WAYDEAR tritt an ihre Stelle?
Rechtsanwalt Blazek: Genau das ist die wichtige Unterscheidung. Eine reine Umfirmierung ist grundsätzlich weder eine Verschmelzung noch eine Liquidation oder Neugründung. Der Rechtsträger bleibt derselbe. Vereinfacht gesagt: Das Unternehmen bekommt ein neues Namensschild.
Interviewer: Und was bedeutet das für einen Aktionär? Verliert er durch die Namensänderung irgendwelche Rechte?
Rechtsanwalt Blazek: Eine bloße Umfirmierung ändert grundsätzlich nichts an der Beteiligung des Aktionärs an der Gesellschaft. Seine mit der Aktie verbundenen Mitgliedschaftsrechte bestehen fort. Entscheidend ist, dass hier nach der veröffentlichten Tagesordnung über eine Änderung des Firmennamens abgestimmt werden soll.
Interviewer: Warum braucht man dafür überhaupt eine Hauptversammlung?
Rechtsanwalt Blazek: Weil der Name der Gesellschaft Bestandteil ihrer Satzung ist. In der Einladung wird ausdrücklich § 1 Satz 1 der Satzung genannt. Dort steht bislang „UMT United Mobility Technology AG“. Dieser Satz soll künftig „WAYDEAR AG“ lauten. Eine solche Satzungsänderung bedarf eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses.
Interviewer: Interessant ist aber, dass dafür eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen wird. Sollte das Aktionäre aufmerksam machen?
Rechtsanwalt Blazek: Aktionäre dürfen jedenfalls nach den Hintergründen fragen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zunächst einmal eine Hauptversammlung außerhalb des regulären jährlichen Turnus. Allein daraus sollte man noch keine wirtschaftlichen Schlussfolgerungen ziehen. Wenn jedoch eine Gesellschaft eigens eine Hauptversammlung einberuft, um ihren Namen zu ändern, ist die Frage nachvollziehbar, welche strategischen Überlegungen hinter der neuen Firma stehen.
Interviewer: Genau das dürfte viele Aktionäre interessieren: Warum „WAYDEAR“? Muss der Vorstand erklären, warum dieser Name gewählt wurde?
Rechtsanwalt Blazek: Auf der Hauptversammlung können Aktionäre Fragen zu dem Gegenstand der Tagesordnung und dessen Hintergründen stellen. Es liegt deshalb nahe, den Vorstand zu fragen, warum die Gesellschaft künftig WAYDEAR AG heißen soll und welche unternehmerischen Überlegungen mit dieser Umfirmierung verbunden sind. Wie weit eine konkrete Auskunftspflicht reicht, hängt allerdings von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Frage ab.
Interviewer: Welche konkrete Frage würden Sie dem Vorstand stellen?
Rechtsanwalt Blazek: Beispielsweise: „Welche strategischen und wirtschaftlichen Gründe haben Vorstand und Aufsichtsrat dazu bewogen, den Namen UMT United Mobility Technology AG aufzugeben und die Gesellschaft in WAYDEAR AG umzubenennen?“ Das wäre aus meiner Sicht eine naheliegende Frage.
Interviewer: Könnte man noch weitergehen und fragen, ob hinter WAYDEAR möglicherweise ein neues Geschäftsmodell steht?
Rechtsanwalt Blazek: Selbstverständlich kann ein Aktionär danach fragen. Interessant wäre beispielsweise, ob mit der neuen Marke eine strategische Neupositionierung, eine Veränderung des operativen Geschäfts oder die Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen verbunden werden soll. Ebenso könnte man fragen, ob die Umfirmierung im Zusammenhang mit geplanten Transaktionen, Beteiligungen oder Kooperationen steht.
Interviewer: Sollte man auch nach den Kosten fragen?
Rechtsanwalt Blazek: Ja. Eine Umfirmierung kann schließlich praktische Folgekosten verursachen – angefangen bei Register- und Beratungskosten bis hin zur Änderung des Außenauftritts. Ein Aktionär kann daher durchaus fragen, mit welchen einmaligen und gegebenenfalls laufenden Kosten der Vorstand rechnet.
Interviewer: Die Einladung bezeichnet UMT ausdrücklich als nicht börsennotierte Gesellschaft. Was bedeutet das?
Rechtsanwalt Blazek: Die Einladung weist selbst darauf hin, dass für nicht börsennotierte Gesellschaften bei der Einberufung teilweise andere beziehungsweise geringere gesetzliche Informationsanforderungen gelten. Deshalb erklärt die Gesellschaft, dass sie zusätzliche Hinweise zur Teilnahme freiwillig erteilt. Das sollte man aber nicht mit der Frage verwechseln, welche Mitgliedschaftsrechte ein Aktionär grundsätzlich besitzt.
Interviewer: Es gibt zwei Daten, die Aktionäre unbedingt kennen sollten. Der 29. September und der 14. Oktober 2026. Was bedeuten diese?
Rechtsanwalt Blazek: Nach der Einladung muss sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 29. September 2026, 24:00 Uhr, beziehen. Außerdem müssen Anmeldung und Anteilsbesitznachweis spätestens bis zum Ablauf des 14. Oktober 2026 bei der Gesellschaft beziehungsweise der angegebenen Anmeldestelle eingehen. Wer an der Hauptversammlung teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben möchte, sollte diese Formalitäten sehr sorgfältig beachten.
Interviewer: Und die Hauptversammlung selbst findet dann am 21. Oktober um 9 Uhr in München statt?
Rechtsanwalt Blazek: Ja. Laut Einladung findet sie in den Räumen des ecos work space in der Landsberger Straße 155 in München statt. Einlass ist ab 8:45 Uhr.
Interviewer: Muss ein Aktionär persönlich nach München kommen?
Rechtsanwalt Blazek: Nicht zwingend. Die Einladung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden kann, beispielsweise durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Dabei müssen natürlich die jeweiligen Voraussetzungen für die Vollmacht und Stimmrechtsausübung beachtet werden.
Interviewer: Was kann ein Aktionär tun, wenn er die Umfirmierung in WAYDEAR AG ablehnt?
Rechtsanwalt Blazek: Zunächst kann er selbstverständlich gegen den Beschlussvorschlag stimmen. Darüber hinaus sieht das Aktienrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit von Gegenanträgen vor. Die Einladung nennt hierfür ausdrücklich eine Adresse der Gesellschaft.
Interviewer: Angenommen, die Mehrheit stimmt für WAYDEAR AG. Heißt das, dass die Gesellschaft noch am 21. Oktober unmittelbar nach der Abstimmung WAYDEAR AG heißt?
Rechtsanwalt Blazek: Bei einer Satzungsänderung ist grundsätzlich die Eintragung in das Handelsregister von entscheidender Bedeutung. Der Hauptversammlungsbeschluss ist also ein wesentlicher Schritt, aber die registerrechtliche Umsetzung muss anschließend erfolgen.
Interviewer: Kann man aus einer Namensänderung etwas über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ableiten?
Rechtsanwalt Blazek: Aus der Umfirmierung allein würde ich keine solchen Schlussfolgerungen ziehen. Ein neuer Name kann sehr unterschiedliche Gründe haben. Gerade deshalb ist es für Aktionäre sinnvoll, nach der konkreten Motivation zu fragen und sich nicht mit Spekulationen zufriedenzugeben.
Interviewer: Wenn Sie Aktionär wären: Welche drei Fragen würden Sie am 21. Oktober unbedingt stellen?
Rechtsanwalt Blazek: Erstens würde ich wissen wollen, warum der Name UMT aufgegeben und warum gerade WAYDEAR gewählt wird. Zweitens würde ich fragen, welche konkrete geschäftliche oder strategische Veränderung mit der neuen Marke verbunden ist. Und drittens würde mich interessieren, welche Kosten und wirtschaftlichen Auswirkungen die Umfirmierung für die Gesellschaft haben wird.
Interviewer: Würden Sie noch eine vierte Frage ergänzen?
Rechtsanwalt Blazek: Ja. Ich würde fragen: „Ist die Umfirmierung Teil einer größeren unternehmerischen Neuaufstellung, und wenn ja, welche weiteren Maßnahmen plant der Vorstand?“ Damit gibt man dem Vorstand Gelegenheit, den Aktionären das Gesamtbild zu erläutern.
Interviewer: Was ist Ihr Rat an die Aktionäre vor dieser außerordentlichen Hauptversammlung?
Rechtsanwalt Blazek: Wer seine Aktionärsrechte wahrnehmen möchte, sollte zunächst die Teilnahmevoraussetzungen und Fristen beachten. Darüber hinaus sollte er die veröffentlichten Unterlagen und die Satzung sorgfältig lesen. Und wer die wirtschaftlichen Hintergründe der Umfirmierung verstehen möchte, sollte die Hauptversammlung nutzen, um konkrete und präzise Fragen an den Vorstand zu richten.
Interviewer: Herr Rechtsanwalt Blazek, vielen Dank für das Gespräch.
Rechtsanwalt Blazek: Sehr gerne.