Das Amtsgericht Göttingen hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DOK Formats UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 9. September 2026 auf Grundlage von § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung.
Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 74 IN 15/26 GOE geführt. Als Sitz der Gesellschaft nennt die Insolvenzbekanntmachung die Neustadt 15, 37073 Göttingen. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 206971 eingetragen und wird von Liquidator Alexej Orslet vertreten.
Vermögen reicht nicht für die Verfahrenskosten
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass zwar ein Insolvenzgrund vorliegen kann, das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen aber voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Da offenbar auch kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wurde, eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren nicht.
Damit findet keine geordnete Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch einen Insolvenzverwalter statt. Gläubiger können ihre Forderungen folglich nicht zu einer Insolvenztabelle anmelden und erhalten auch keine Insolvenzquote aus einem eröffneten Verfahren. Bestehende Forderungen erlöschen durch die gerichtliche Abweisung jedoch nicht.
Aus der Formulierung der Rechtsmittelbelehrung, wonach neben der Gesellschaft auch „der Antragsteller“ Beschwerde einlegen kann, lässt sich schließen, dass der Insolvenzantrag vermutlich von einem Gläubiger gestellt wurde. Wer den Antrag eingereicht hat und wie hoch dessen Forderung war, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor.
Gesellschaft befand sich bereits in Liquidation
Die DOK Formats UG befand sich schon vor der insolvenzgerichtlichen Entscheidung in Liquidation. Die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung des früheren Geschäftsführers Alexej Orslet zum Liquidator wurden Anfang Januar 2026 in das Handelsregister eingetragen.
Die Liquidation war somit nicht erst die Folge der Abweisung des Insolvenzantrags. Sie war bereits zuvor beschlossen worden. Aufgabe des Liquidators ist es grundsätzlich, laufende Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu begleichen und das verbleibende Gesellschaftsvermögen zu verwerten.
Durch die Abweisung mangels Masse wird die weitere Abwicklung erheblich erschwert. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Entscheidung dem Registergericht mitzuteilen. Bei einer vermögenslosen Gesellschaft kann anschließend eine Löschung aus dem Handelsregister in Betracht kommen. Die Löschung erfolgt jedoch nicht zwingend bereits mit dem Tag der insolvenzgerichtlichen Entscheidung.
Außergewöhnlich breit gefasster Unternehmensgegenstand
Der eingetragene Unternehmensgegenstand der DOK Formats UG umfasste zahlreiche Tätigkeiten aus sehr unterschiedlichen Branchen. Dazu gehörten allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste, Übersetzungen und Dolmetschleistungen sowie Detekteiarbeiten.
Darüber hinaus durfte die Gesellschaft Bauinstallationen, Ausbauarbeiten, Raumgestaltung und Interior Design anbieten. Eingetragen waren außerdem die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, die allgemeine Innenreinigung von Gebäuden, Spezialreinigungen an Gebäuden und Maschinen sowie Tätigkeiten im Sozialwesen.
Diese ungewöhnlich breite Tätigkeitsbeschreibung wurde im September 2023 in das Handelsregister aufgenommen. Sie eröffnete der Gesellschaft zwar rechtlich zahlreiche Geschäftsfelder, belegt aber nicht, dass sämtliche genannten Leistungen tatsächlich angeboten oder ausgeführt wurden.
Nachweisbarer Marktauftritt vor allem als Detektei
Öffentlich nachvollziehbar trat die DOK Formats UG insbesondere als Detektei in Göttingen auf. In Branchenverzeichnissen wurde das Unternehmen unter der früheren Anschrift Zedernweg 6, 37077 Göttingen-Weende, als Detektivdienst geführt. Angegeben waren eine Mobilfunknummer und ein Rund-um-die-Uhr-Service.
Daneben wurde die Gesellschaft in Unternehmensverzeichnissen den Sekretariats- und Schreibdiensten beziehungsweise Copyshops zugeordnet. Weitere Verzeichnisse führten sie im Bereich der Zeitarbeit. Diese Zuordnungen entsprechen einzelnen Teilen des eingetragenen Unternehmensgegenstands.
Ein eigenständiger, aussagekräftiger Internetauftritt mit einer detaillierten Darstellung der angebotenen Leistungen ließ sich nicht feststellen. Ebenso fehlen öffentlich belastbare Hinweise darauf, dass die Gesellschaft tatsächlich größere Bau-, Innenausbau-, Reinigungs- oder Personalüberlassungsaufträge ausgeführt hat.
Insbesondere bei der Arbeitnehmerüberlassung ist zu beachten, dass die gewerbsmäßige Überlassung von Personal grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz voraussetzt. Ob die DOK Formats UG über eine solche Erlaubnis verfügte und tatsächlich eigene Beschäftigte an andere Unternehmen überließ, ist öffentlich nicht belegt.
Keine Angaben zu Verbindlichkeiten und Gläubigern
Die gerichtliche Bekanntmachung enthält weder Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten noch zur Zahl der Gläubiger. Auch die wirtschaftlichen Ursachen für die Zahlungsprobleme werden nicht genannt. Unbekannt bleibt ebenfalls, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch Beschäftigte oder laufende Aufträge hatte.
Fest steht lediglich, dass die DOK Formats UG bereits aufgelöst war und das Amtsgericht Göttingen kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnete, weil keine ausreichende Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden war. Nach Rechtskraft der Entscheidung dürfte nun die weitere registerrechtliche Abwicklung der Gesellschaft im Mittelpunkt stehen.