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Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH: Eigenantrag mangels Masse abgewiesen – Insolvenzgrund liegt ausdrücklich vor

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH aus Kreuzau erhält kein reguläres Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Aachen hat den Eigenantrag der Gesellschaft mit Beschluss vom 2. September 2026 mangels Masse abgewiesen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 93 IN 279/25 geführt.

Bemerkenswert ist die ausführliche Begründung des Insolvenzgerichts: Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Gesellschaft zwar ein Insolvenzgrund vor, das vorhandene Vermögen reicht jedoch voraussichtlich nicht aus, um nach einer Eröffnung auch nur die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Eigenantrag bereits im Dezember 2025

Die Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH hatte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

Der Antrag ging bereits am 16. Dezember 2025 beim Amtsgericht Aachen ein.

Bis zur abschließenden Entscheidung am 2. September 2026 vergingen damit rund achteinhalb Monate.

Die Gesellschaft befindet sich bereits in Liquidation. Gesetzlich vertreten wird sie nicht mehr durch einen Geschäftsführer, sondern durch die Liquidatorin Regina Zschieschang.

Sitz der Gesellschaft ist Mönchweg 57, 52372 Kreuzau.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Düren ist sie unter HRB 1101 eingetragen.

Gericht bestätigt ausdrücklich einen Insolvenzgrund

Anders als bei vielen kurz gefassten Bekanntmachungen enthält der vorliegende Beschluss eine wichtige zusätzliche Information.

Das Amtsgericht Aachen stellt ausdrücklich fest:

Bei der Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH liegt ein Eröffnungsgrund vor.

Welcher konkrete Insolvenzgrund festgestellt wurde, also insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wird in der veröffentlichten Entscheidung allerdings nicht näher bezeichnet.

Damit steht fest, dass die Abweisung nicht deshalb erfolgte, weil die Voraussetzungen für eine Insolvenz fehlten.

Das Gegenteil ist der Fall: Ein Insolvenzgrund wurde festgestellt, aber es fehlt an ausreichendem Vermögen zur Finanzierung des Verfahrens.

Sachverständiger untersuchte die Vermögenslage

Grundlage der Entscheidung ist insbesondere ein schriftliches Gutachten des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg aus Düren.

Das Gutachten datiert vom 21. August 2026.

Auf Grundlage dieser Prüfung gelangte das Gericht zu der Einschätzung, dass das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines eröffneten Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO zu decken.

Ein ausreichender Kostenvorschuss wurde ebenfalls nicht gezahlt.

Deshalb musste der Insolvenzantrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden.

Gesellschaft verwaltet eigenes Vermögen

Der Unternehmensgegenstand der Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH ist ausgesprochen knapp formuliert.

Geschäftszweck ist die Verwaltung eigenen Vermögens.

Welche Vermögenswerte die Gesellschaft ursprünglich besaß oder verwaltete, wird nicht näher beschrieben.

Denkbar sind bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beispielsweise Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapiere, Forderungen oder andere Vermögensgegenstände. Aus dem Unternehmensgegenstand lässt sich jedoch nicht ableiten, welche dieser Vermögensarten bei der Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH tatsächlich vorhanden waren.

Gerade vor dem Hintergrund der Abweisung mangels Masse ist entscheidend, dass nach der gerichtlichen Prüfung jedenfalls kein ausreichendes frei verfügbares Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden war.

Gesellschaft befindet sich bereits in Liquidation

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Status der Gesellschaft.

Die Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH wird bereits durch eine Liquidatorin vertreten. Dies zeigt, dass sich die Gesellschaft schon vor Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens in der Abwicklungsphase befand.

Eine Liquidation und ein Insolvenzverfahren sind allerdings zwei unterschiedliche Verfahren.

Bei einer regulären Liquidation soll das Unternehmen geordnet abgewickelt, Forderungen eingezogen, Verbindlichkeiten beglichen und verbleibendes Vermögen verteilt werden.

Tritt während dieser Phase jedoch ein Insolvenzgrund ein, kann ein Insolvenzverfahren erforderlich werden.

Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Insolvenzgrund vom Gericht ausdrücklich festgestellt. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es dennoch nicht, weil die notwendige Masse fehlt.

Kein Geld für ein reguläres Insolvenzverfahren

Die Entscheidung verdeutlicht die besondere Problematik einer Abweisung mangels Masse.

Ein reguläres Insolvenzverfahren verursacht selbst Kosten. Dazu gehören insbesondere Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen eines Insolvenzverwalters.

Reicht das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal zur Deckung dieser Kosten aus und wird auch kein ausreichender Vorschuss geleistet, sieht § 26 InsO die Abweisung des Insolvenzantrags vor.

Genau diese Situation hat das Amtsgericht Aachen bei der Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH festgestellt.

Für Gläubiger besonders ungünstige Situation

Für mögliche Gläubiger ist die Entscheidung regelmäßig problematisch.

Es wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, der im Rahmen eines eröffneten Verfahrens Vermögenswerte ermittelt und verwertet. Ebenso findet keine reguläre gemeinschaftliche Verteilung einer Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger statt.

Die Abweisung mangels Masse bedeutet allerdings nicht, dass bestehende Forderungen der Gläubiger dadurch automatisch verschwinden.

Kosten trägt die Gesellschaft

Das Amtsgericht Aachen hat außerdem entschieden, dass die Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens trägt.

Damit endet ein bereits seit Dezember 2025 laufendes Eröffnungsverfahren ohne reguläre Insolvenzeröffnung.

Fest steht nun: Bei der Zschieschang Vermögensverwaltungs GmbH liegt nach ausdrücklicher Feststellung des Amtsgerichts Aachen ein Insolvenzgrund vor. Dennoch kann das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und auch kein ausreichender Kostenvorschuss gezahlt wurde.

Der Eigenantrag wurde deshalb am 2. September 2026 unter dem Aktenzeichen 93 IN 279/25 mangels Masse abgewiesen.

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