Staatsanwaltschaft Stuttgart
6262 AR RVA 266/25
Durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist am 21.02.2025 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 14.03.2025 rechtskräftig ist. Es wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.737,20 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Spätestens im Juni 2020 erklärten Sie sich gegenüber der unbekannten Täterschaft, die sich als „A. S. Winkel“ ausgab bereit, auf deren Weisung hin Gelder auf Ihrem Konto gutschreiben zu lassen und in der Folge in Kryptowährungen umzuwandeln und weiter zu transferieren.
Die von Ihnen so bewegten Gelder stammten aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten des sog. „Romance Scam“. Hierbei wurde der neuseeländischen Geschädigten L. Randall eine Liebesbeziehung mit einem „J. Skarad“ vorgespiegelt und diese von den unbekannten Tätern dazu gebracht, Geldbeträge zu überweisen, um einen vermeintlich in Not befindlichen Bekannten zu helfen. Die unbekannte Täterschaft handelte hierbei, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
Im irrigen Glauben an eine Liebesbeziehung überwies die Geschädigte die folgenden Gelder auf Ihr Konto, die sie in der Folge auf Ihrem Konto verwahrten und dabei aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht ließen, dass die eingegangenen Beträge aus einer Betrugsstraftat stammten, obwohl sich die inkriminierte Herkunft aufdrängte.
| Datum | Geschädigter | Betrag in Euro | |
| 1.-7. | … | ||
| 8. | 13.06.2022 | L. Randall | 9.975,51 |
| 9. | 14.06.2022 | L. Randall | 13.849,69 |
| 10.-15. | … |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.