Staatsanwaltschaft Ulm
R500 VRs 24 Js 18835/22
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ulm vom 23.05.2025, Az: 4 Ds 24 Js 18835/22, rechtskräftig seit 10.06.2025, wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 77.943,50 EUR gegen Reiner Siegfried Riffert, geb. am 12.11.1939, angeordnet.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In den Jahren 2014 bis 2021 investierte der Verurteilte vermeintlich mehrfach kleinere Geldbeträge über Tradingplattformen im Internet in Kryptowährungen.
Ab dem 24.10.2021 traten verschiedene unbekannte Täter unter Verwendung von Fake-Personalien telefonisch & per E-Mail mit dem Verurteilten in Kontakt und stellten ihm bewusst wahrheitswidrig hohe Gewinnausschüttungen infolge Ihrer vorangegangenen Investitionen in Aussicht, wenn er eine „Quellensteuer“ oder Gebühren“ von mehreren tausend Euro bezahlen würde. Da er die geforderten Beiträge nicht aufbringen konnte, vereinbarte er mit den unbekannten Tätern im Vertrauen auf deren Angaben, dass ihm diese teilweise erlassen werden, wenn er für diese über seine Konten Gelder Dritte transferieren würde.
Zur Ausführung dieses Auftrages nahm er auf dem von ihm eröffneten und geführten Konto Geldbeträge der Geschädigten an und transferierte diese auf ein geführtes Bankkonto, über welches er die Gelder in Kryptowährungen umwandelte und an unbekannte Empfänger übertrug.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Werterlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ulm anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft: gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsübergang) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bei der Staatsanwaltschaft Ulm, Olgastraße 109, 89073 Ulm, zum Aktenzeichen R500 VRs 24 Js 18835/22, schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.