Die KD1 GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg befindet sich in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Amtsgericht Hamburg hatte bereits am 18. Juni 2026 um 14:07 Uhr die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Immobiliengesellschaft angeordnet. Die Bekanntmachung erfolgte unter dem Aktenzeichen 67a IN 353/26.
Die Gesellschaft hat ihre Geschäftsanschrift in der Rahlstedter Bahnhofstraße 17 in 22143 Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter HRA 125869 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die BGControl GmbH, die durch Geschäftsführer Benjamin Greve vertreten wird.
Der Unternehmensgegenstand der KD1 GmbH & Co. KG ist eindeutig dem Immobilienbereich zuzuordnen. Die Gesellschaft befasst sich mit dem Erwerb, der Errichtung, der Verwaltung und der Veräußerung von Immobilien sowie allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Damit umfasst das Geschäftsfeld sowohl Immobilieninvestitionen und Immobilienentwicklung als auch die Verwaltung und spätere Verwertung von Immobilien.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Denkhaus aus Hamburg bestellt. Die Gesellschaft kann seit Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Auch die Schuldner der KD1 GmbH & Co. KG müssen die gerichtliche Anordnung beachten. Sie wurden aufgefordert, Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.
Wichtig ist die zeitliche Einordnung: Die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde bereits am 18. Juni 2026 angeordnet. Die von Ihnen übermittelte Bekanntmachung trägt zwar am Ende das Datum 18. August 2026, enthält aber keine neue Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu diesem Datum. Maßgeblich für den Beginn der Sicherungsmaßnahmen bleibt nach dem vorliegenden Text der 18. Juni 2026.
Ein reguläres Insolvenzverfahren ist mit dieser Sicherungsmaßnahme noch nicht eröffnet. Zunächst wird das Vermögen der Immobiliengesellschaft gesichert und im weiteren Verfahren geprüft, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.