Obwohl der Verkauf großer Lachgasbehälter an Privatpersonen seit April 2026 verboten ist, sind entsprechende Produkte offenbar weiterhin problemlos erhältlich. Eine Marktstichprobe der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) zeigt erhebliche Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben.
Bei der nicht repräsentativen Untersuchung wurden insgesamt 20 Spätverkaufsstellen und Kioske kontrolliert. In vier Geschäften wurden weiterhin Lachgas-Kartuschen mit einem Inhalt von einem oder zwei Kilogramm verkauft. In zwei Fällen lagen die Großkartuschen sogar offen sichtbar in der Auslage.
Damit wurden nach Einschätzung der Verbraucherzentrale die seit rund vier Monaten geltenden gesetzlichen Beschränkungen missachtet.
Warum große Lachgasflaschen verboten wurden
Lachgas, chemisch Distickstoffmonoxid, wird eigentlich für verschiedene medizinische und technische Zwecke sowie im Lebensmittelbereich eingesetzt. In den vergangenen Jahren hat sich das Gas jedoch insbesondere unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Rauschmittel verbreitet.
Beim Einatmen kann es kurzfristig zu einem Rauschzustand kommen. Gerade die großen Behälter erleichtern einen wiederholten und umfangreichen Konsum. Deshalb hat der Gesetzgeber den Verkauf an Privatpersonen erheblich eingeschränkt.
Seit April 2026 dürfen Behälter mit mehr als 8,4 Gramm Lachgas nicht mehr an private Verbraucher abgegeben werden. Die handelsüblichen kleinen Sahnekapseln mit jeweils 8,4 Gramm bleiben zwar grundsätzlich zulässig, allerdings dürfen pro Verkaufsvorgang höchstens zehn Stück abgegeben werden.
Für Minderjährige gelten noch strengere Regeln: Personen unter 18 Jahren dürfen Lachgas weder erwerben noch besitzen. Auch der Verkauf über das Internet und über Automaten an private Endverbraucher ist untersagt.
Verbraucherzentrale spricht von alarmierendem Ergebnis
Dass bei der Stichprobe vier von 20 kontrollierten Geschäften große Kartuschen verkauften, bewertet die Verbraucherzentrale als alarmierend. Besonders problematisch sei, dass einzelne Händler die verbotenen Produkte nicht etwa versteckt oder nur auf ausdrückliche Nachfrage angeboten hätten. In zwei Verkaufsstellen seien die Kartuschen offen präsentiert worden.
Die Verbraucherschützer sehen darin ein deutliches Vollzugsproblem. Gesetzliche Verbote könnten ihre Schutzwirkung nur entfalten, wenn ihre Einhaltung tatsächlich kontrolliert und Verstöße verfolgt würden.
Alexander Heinrich von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt kritisiert, dass einige Betreiber die gesundheitlichen Gefahren offenbar zugunsten des eigenen Umsatzes in Kauf nähmen.
Lachgas kann schwere Nervenschäden verursachen
Hinter den gesetzlichen Einschränkungen stehen erhebliche gesundheitliche Risiken. Lachgas ist trotz seiner teilweise verharmlosenden Darstellung als Partydroge keineswegs ungefährlich.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann der Konsum Vitamin B12 im Körper inaktivieren. Dadurch können neurologische Schäden entstehen. Betroffen sein können insbesondere die Nerven und das Rückenmark. In schweren Fällen sind dauerhafte Schäden bis hin zu Lähmungserscheinungen möglich.
Warnzeichen können Kribbeln oder Taubheitsgefühle in Händen und Füßen, Muskelschwäche, unsicheres Gehen sowie Störungen der Blasen- und Darmfunktion sein.
Weitere Gefahren entstehen durch die unmittelbare Wirkung des Gases. Wer Lachgas direkt aus einem Behälter inhaliert, kann das Bewusstsein verlieren und bei einem anschließenden Sturz schwere Verletzungen erleiden.
Die Verbraucherzentrale verweist außerdem auf Berichte über Verkehrsunfälle, bei denen Lachgaskonsum am Steuer eine Rolle gespielt haben soll. Der Konsum kann damit nicht nur den Nutzer selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Verbraucherschützer fordern mehr Kontrollen
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt fordert aufgrund der Ergebnisse eine konsequentere Überwachung des Handels. Insbesondere Kioske und Spätverkaufsstellen sollten regelmäßig kontrolliert werden. Dabei werden ausdrücklich auch verdeckte Kontrollen gefordert.
Wiederholte oder besonders schwere Verstöße sollen nach Auffassung der Verbraucherschützer konsequent sanktioniert werden. Als mögliche Maßnahmen nennt die Verbraucherzentrale neben strafrechtlichen Konsequenzen bei wiederholten Verstößen auch gewerberechtliche Schritte bis hin zu Betriebsschließungen oder dem Entzug einer Gewerbeerlaubnis.
Die zuständigen Behörden wurden nach Angaben der Verbraucherzentrale bereits vor Veröffentlichung der Ergebnisse über die festgestellten Verstöße informiert.
Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen
Das Verkaufsverbot ist nicht lediglich eine unverbindliche Jugendschutzempfehlung. Die Beschränkungen sind gesetzlich geregelt und können strafrechtliche Konsequenzen haben.
Nach den von der Verbraucherzentrale dargestellten gesetzlichen Vorgaben können Verstöße mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Bei besonders schweren Fällen, insbesondere gewerbsmäßigem Handel oder einer Abgabe an Minderjährige, können erheblich höhere Freiheitsstrafen drohen.
Die Stichprobe aus Halle zeigt damit ein grundsätzliches Problem: Ein Verkaufsverbot allein verhindert den Zugang zu Lachgas nicht. Entscheidend ist, ob Händler die Vorschriften beachten und die zuständigen Behörden deren Einhaltung ausreichend kontrollieren.