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Werner Versorgungstechnik GmbH: Vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren aufgehoben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Werner Versorgungstechnik GmbH aus Berlin ist das Insolvenzverfahren vorerst vom Tisch. Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3611 IN 2890/25 die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, nachdem die antragstellende Gläubigerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte.

Betroffen ist die Werner Versorgungstechnik GmbH mit Sitz in der Flohrstraße 26, 13507 Berlin. Das Unternehmen ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 100142 eingetragen. Geschäftsführer ist Martin Werner.

Den Insolvenzantrag hatte das Land Berlin, vertreten durch das Finanzamt für Körperschaften IV, gestellt. Im Zuge des Verfahrens hatte das Insolvenzgericht am 7. Juli 2026 Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Insolvenzordnung angeordnet, um das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu schützen.

Mit Beschluss vom 4. August 2026 hob das Amtsgericht Charlottenburg diese Maßnahmen nun wieder auf. Hintergrund ist, dass die antragstellende Gläubigerin am 29. Juli 2026 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Damit entfiel die Grundlage für die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

Die Werner Versorgungstechnik GmbH ist im Bereich der Gebäudetechnik tätig. Nach den Handelsregisterangaben umfasst der Unternehmensgegenstand insbesondere Heizungs- und Sanitärarbeiten, den Handel mit Heizungs- und Sanitärmaterialien sowie Hauswart- und technische Gebäudeservices. Das Unternehmen bietet damit Leistungen rund um die Installation, Wartung und Instandhaltung technischer Gebäudeausrüstung sowohl für private als auch gewerbliche Kunden an.

Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bedeutet, dass die im Juli angeordneten insolvenzrechtlichen Beschränkungen nicht mehr gelten. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren liegt damit derzeit nicht vor. Aus der gerichtlichen Entscheidung geht jedoch nicht hervor, aus welchem konkreten Grund die Gläubigerin den Insolvenzantrag nicht weiterverfolgt hat. Möglich sind beispielsweise eine Begleichung der Forderungen oder eine anderweitige Erledigung des Verfahrens.

Für Geschäftspartner und Kunden bedeutet der Beschluss zunächst, dass die besonderen insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen beendet sind. Ob künftig erneut ein Insolvenzantrag gestellt wird oder das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortsetzt, bleibt abzuwarten.

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