Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 67g IN 405/25 hat das Amtsgericht Hamburg am 8. Januar 2026 einschneidende Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der STARTSOLING UG haftungsbeschränkt angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz am Holsteinischen Kamp in Hamburg ist im Handelsregister unter HRB 187882 eingetragen und wird gesetzlich durch seinen Geschäftsführer Ali Soliman Mohamed Ahmed vertreten. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erstreckt sich auf mehrere arbeitsintensive Bereiche, darunter die Montage von Glasfaserkabeln, der Rohrleitungsbau, Garten und Landschaftsbau, die Gebäudereinigung sowie Bauhilfsarbeiten im Tiefbau.
Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation sah das Insolvenzgericht die Notwendigkeit, frühzeitig einzugreifen, um das Vermögen der Schuldnerin vor weiteren Nachteilen zu schützen. Mit Wirkung zum 8. Januar 2026 um 13:05 Uhr wurde daher die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Gericht die Hamburger Rechtsanwältin Sylvia Fiebig, die von nun an die Aufgabe hat, die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu überwachen, zu sichern und eine geordnete Grundlage für die weitere Verfahrensentwicklung zu schaffen.
Seit der gerichtlichen Entscheidung sind Verfügungen der STARTSOLING UG über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Damit wird verhindert, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle veräußert oder belastet werden. Zugleich wurde den Schuldnern der Gesellschaft untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sämtliche Leistungen ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen, die zugleich berechtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Darüber hinaus ordnete das Amtsgericht Hamburg an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, vorläufig unzulässig sind, soweit sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt. Diese Anordnung verschafft dem Unternehmen eine Atempause und dient dazu, eine weitere Zersplitterung der Vermögensmasse zu verhindern.
Mit der Einsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalterin und den begleitenden Sicherungsmaßnahmen ist ein entscheidender Schritt im Verfahren getan. In den kommenden Wochen wird zu klären sein, ob die wirtschaftliche Basis der STARTSOLING UG ausreicht, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder ob andere verfahrensrechtliche Konsequenzen folgen. Bis dahin steht der Schutz der Gläubigerinteressen ebenso im Fokus wie der Erhalt der noch vorhandenen Vermögenswerte.