Millionen Beschäftigte in Deutschland müssen sich auf wichtige Veränderungen im Minijob-Bereich einstellen. Wie aus einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger hervorgeht, wird die Verdienstgrenze für Minijobs erneut angehoben – und zwar kräftiger als in den Vorjahren.
📈 Neue Grenzen ab 2026 und 2027
Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, also der maximale monatliche Verdienst in einem Minijob, steigt:
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ab 1. Januar 2026: auf 603 Euro
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ab 1. Januar 2027: auf 633 Euro
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Entwicklung des Mindestlohns. Aktuell liegt die Grenze noch bei 556 Euro.
🔗 Warum die Grenze steigt: Koppelung an den Mindestlohn
Seit einer Reform im Jahr 2022 ist die Minijobgrenze direkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Das bedeutet:
Erhöht sich der Mindestlohn, muss auch die Minijobgrenze steigen – damit Beschäftigte weiterhin etwa zehn Stunden pro Woche arbeiten können, ohne die Minijob-Regelung zu verlieren.
Ab 2026 gelten folgende Mindestlöhne:
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2026: 13,90 Euro (statt heute 12,82 Euro)
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2027: 14,60 Euro
Da der Mindestlohn auch für Minijobber verbindlich ist, werden die Verdienstgrenzen automatisch nach oben angepasst.
👥 Wen betrifft das?
Die Änderung betrifft rund sechs Millionen Minijobber, darunter:
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Beschäftigte im Handel und in der Gastronomie
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Arbeitskräfte in privaten Haushalten
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Studierende und Rentner
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Menschen, die neben Teilzeit- oder Vollzeitjobs dazuverdienen
Für Arbeitgeber bedeutet die Anpassung, dass sie ihre Einsatzplanung und Lohnabrechnung entsprechend anpassen müssen.
🧭 Was bedeutet das für Minijobber?
Für Beschäftigte bringt die Erhöhung vor allem mehr Verdienstspielraum, ohne in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu rutschen. Wer regelmäßig nahe an der bisherigen Obergrenze arbeitet, kann künftig mehr Stunden leisten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten.
Gleichzeitig kann die Anhebung aber auch Auswirkungen auf:
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Arbeitszeitmodelle,
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Verfügbarkeiten,
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sowie den administrativen Aufwand bei Arbeitgebern
haben.
🧮 Hintergrund: Wie wird die Grenze berechnet?
Die Minijobgrenze wird so festgelegt, dass eine Wochenarbeitszeit von maximal 10 Stunden beim jeweils gültigen Mindestlohn möglich bleibt.
Formel:
Mindestlohn × 10 Stunden/Woche × 4,33 Wochen/Monat
Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch die Obergrenze.
🔭 Ausblick
Sollte der Mindestlohn nach 2027 erneut steigen – wovon viele Ökonomen ausgehen –, wird auch die Minijob-Grenze weiter angepasst. Damit bleibt das System dynamisch, aber auch zunehmend komplexer für Arbeitgeber und Beschäftigte.