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Staatsanwaltschaft Köln

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Köln

115 Js 349/​21

Ermittlungsverfahren gegen H. M.

Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten sind am 08.10.2020 am Flughafen Hannover in dem von dem Beschuldigten aufgegebenen Gepäck für einen Flug nach Istanbul insgesamt 434.950 € Bargeld aufgefunden worden. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld von dem gesondert Verfolgten H. A. an den Beschuldigten mit dem Auftrag übergeben worden ist, die Bargeldsumme persönlich auf dem Luftwege – ohne Anmeldung beim Zoll – nach Istanbul zu transportieren. Es ist davon auszugehen, dass das Bargeld aus strafbaren Handlungen stammt. Ein Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.

Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – das sind die Vorschriften über Fundsachen – zu verfahren. Das Geld wird für den unbekannten Geschädigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.

Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem oder den Berechtigten wird eine Frist bis zum 30.04.2026 zur Anmeldung von Ansprüchen bei der Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, zu dem Az.: 115 Js 349/​21 gesetzt.

 

 

Hinweis:

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