Staatsanwaltschaft Braunschweig
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über gesicherte Vermögenswerte
NZS 407 Js 61519/23
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen Gerhard Dröge, geb. am 23.01.1953.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Geschädigten aus diversen Straftaten aus den von dem Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Braunschweig in Höhe von 321.896,34 € erwirkt. Es konnte seitdem zur Anspruchssicherung eine Sicherungshypothek in Höhe von 257.517,06 € auf einem hälftigen Grundstücksanteil eingetragen werden. Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten aus den Straftaten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Die Geschädigten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Kenntnis dieser Bekanntmachung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die Ihnen aus den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten erwachsen sind, geltend machen wollen.
Es sind hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf zu beachten:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen der Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern die Beschuldigten verurteilt werden und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihnen zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Von telefonischen Rückfragen ist deshalb abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.
Braunschweig, den 10.11.2025
Schulz, Rechtspfleger
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