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FMA stoppt Fondsvertrieb: Zwei Eurazeo-Investmentfonds dürfen in Österreich nicht mehr angeboten werden

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 23. Juli 2025 eine bedeutende Maßnahme im Bereich der grenzüberschreitenden Fondsvertriebe bekannt gegeben. Mit sofortiger Wirkung wurde der weitere Vertrieb von Anteilen zweier ausländischer Alternativer Investmentfonds (AIF) des französischen Vermögensverwalters Eurazeo Global Investor in Österreich untersagt.

Von der Untersagung betroffen sind die folgenden Fondsvehikel:

  • Eurazeo Digital IV – Compartment I

  • Eurazeo Growth Fund IV – Compartment I

Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Z 5 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG), Bundesgesetzblatt I Nr. 135/2013 in der geltenden Fassung. Diese Bestimmungen ermöglichen der FMA, bei Verstößen gegen regulatorische Anforderungen den Fondsvertrieb in Österreich einzuschränken oder vollständig zu untersagen.

Auch wenn konkrete Details zur Begründung der Maßnahme nicht veröffentlicht wurden, signalisiert die FMA mit diesem Schritt einmal mehr ihre strikte Haltung gegenüber der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften. Gerade im Bereich Alternativer Investmentfonds, die sich häufig an professionelle oder semiprofessionelle Anleger richten, ist die konsequente Überprüfung von Vertriebsbedingungen und Fondsstruktur zentral für einen funktionierenden Kapitalmarkt.

Für bereits investierte österreichische Anleger bedeutet die Vertriebsuntersagung keine automatische Änderung bestehender Beteiligungen. Dennoch empfiehlt sich eine genaue Prüfung der individuellen Vertragssituation und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Fondsmanager oder einem rechtlichen Berater.

Diese Maßnahme unterstreicht die wichtige Rolle der FMA als Hüterin der Finanzmarktintegrität – auch gegenüber international renommierten Akteuren wie Eurazeo.

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