Berlin, Amtsgericht Tiergarten
Az.: 247 AR 334/22 (241)
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 04.05.2023 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 22.06.2023 rechtskräftig ist. Gegen A. Zielke wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 146.250,00 € angeordnet. Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2021 wurde d. Geschädigten durch unbekannte Täter wahrheitswidrig vorgespiegelt, willens und in der Lage zu sein, das auf Internetplattformen angebotene Fahrzeug Mercedes AMG liefern zu können. Bei Abschluss d. Kaufvertrages wurde der geschädigten Firma aus Aserbaidschan eine gefälschte Rechnung i.H.v. 146.250,00 € über den angeblichen Autokauf übersandt. Diese überwies den Betrag gemäß Rechnung v. 21.12.2021 auf ein Konto bei der Deutschen Bank, ohne das Fahrzeug geliefert zu bekommen, da dieses bereits verkauft worden war.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 334722 (241) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung), und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.
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