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Interview mit Rechtsanwalt Reime zur Accentro Real Estate AG Hauptversammlung und Kapitalverlust

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Frage 1: Herr Reime, die Accentro Real Estate AG hat ihre Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen, um über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals zu informieren. Was bedeutet dies rechtlich für das Unternehmen und die Aktionäre?

Rechtsanwalt Reime: Der Verlust von 50 % des Grundkapitals ist ein schwerwiegendes Ereignis für eine Aktiengesellschaft und hat nach § 92 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) eine gesetzliche Anzeigepflicht zur Folge. Der Vorstand muss in einem solchen Fall unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen und die Aktionäre über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren.

Für die Aktionäre bedeutet dies in erster Linie, dass sie sich auf potenzielle Restrukturierungsmaßnahmen, wie Kapitalerhöhungen oder Sanierungspläne, einstellen müssen. In extremen Fällen kann ein solcher Kapitalverlust auch Vorbote einer drohenden Insolvenz sein, falls keine nachhaltige finanzielle Sanierung gelingt.

Frage 2: Ist die Hauptversammlung in diesem Fall bloß eine Formalität oder könnten daraus weitergehende Entscheidungen resultieren?

Rechtsanwalt Reime: Die Tagesordnung sieht keine Beschlussfassung vor, sondern lediglich die Information über den Kapitalverlust. Allerdings können Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Sollte dies geschehen, könnte die Hauptversammlung plötzlich auch über Sanierungsmaßnahmen oder andere Restrukturierungspläne abstimmen. Das wäre insbesondere dann relevant, wenn eine Kapitalerhöhung oder ein Schuldenschnitt erforderlich wäre, um die Finanzlage der Gesellschaft zu stabilisieren.

Frage 3: Welche Risiken bestehen für die Aktionäre, insbesondere hinsichtlich des Aktienwerts?

Rechtsanwalt Reime: Ein erheblicher Kapitalverlust kann das Vertrauen der Investoren erschüttern, was oft zu stark fallenden Aktienkursen führt. Die Marktreaktionen können dabei unterschiedlich ausfallen: Sollte das Unternehmen eine solide Sanierungsstrategie präsentieren, könnte das für Stabilität sorgen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Aktie weiter an Wert verliert. Zudem droht den Aktionären eine Verwässerung ihrer Anteile, falls eine Kapitalerhöhung mit neuen Aktien durchgeführt wird.

Frage 4: Gibt es aus Ihrer Sicht Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr?

Rechtsanwalt Reime: Das können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit sagen. Ein Verlust von 50 % des Grundkapitals ist ein alarmierendes Signal, aber nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Insolvenz. Entscheidend ist, ob das Unternehmen weitere Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung ergreift und wie es um die Liquidität steht. Sollte jedoch ein Überschuldungstatbestand nach § 19 Insolvenzordnung (InsO) oder Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegen, wäre der Vorstand verpflichtet, unverzüglich Insolvenz anzumelden.

Frage 5: Was können Aktionäre tun, um sich zu schützen?

Rechtsanwalt Reime: Aktionäre sollten die Hauptversammlung aufmerksam verfolgen und sich über mögliche Sanierungspläne informieren. Zudem kann es sinnvoll sein, sich mit anderen Aktionären zu vernetzen und gegebenenfalls einen gemeinsamen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung zu stellen, falls weitere Maßnahmen notwendig erscheinen. Wer große Bedenken hat, sollte auch prüfen, ob ein Verkauf der Aktien eine sinnvolle Option darstellt, um Verluste zu minimieren.

Frage 6: Die Hauptversammlung wird rein virtuell abgehalten. Was bedeutet das für die Rechte der Aktionäre?

Rechtsanwalt Reime: Virtuelle Hauptversammlungen haben Vor- und Nachteile. Einerseits erleichtern sie die Teilnahme für viele Aktionäre, andererseits können sie die Möglichkeit zur direkten Einflussnahme beschränken. Aktionäre können zwar Fragen einreichen und Anträge stellen, aber eine direkte Diskussion ist oft schwieriger als in einer physischen Versammlung. Wer seine Rechte bestmöglich ausübt, sollte sich mit den formalen Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls eine Stimmrechtsvertretung in Anspruch nehmen.

Frage 7: Gibt es aus rechtlicher Sicht noch besondere Aspekte, die Aktionäre beachten sollten?

Rechtsanwalt Reime: Ja, insbesondere die Fristen für Anträge und Anmeldungen. Aktionäre, die ihre Stimmrechte nutzen wollen, müssen sich bis zum 2. April 2025 registrieren. Wer eine Tagesordnungserweiterung beantragen will, muss dies bis zum 9. März 2025 tun. Zudem ist es wichtig, sich mit der digitalen Teilnahmeplattform vertraut zu machen, um technische Probleme am Tag der Versammlung zu vermeiden.

Frage 8: Abschließend, was wäre Ihr Rat an die betroffenen Aktionäre?

Rechtsanwalt Reime: Mein Rat ist, die Situation genau zu beobachten und alle relevanten Informationen zu sammeln. Falls Unsicherheiten bestehen, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, insbesondere wenn es um mögliche Schadensersatzansprüche oder um den weiteren Umgang mit den Aktien geht. Aktionäre sollten sich außerdem bewusst sein, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht zwingend das Ende eines Unternehmens bedeuten, sondern auch Chancen für eine Restrukturierung bieten können.

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