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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Nordische Leuchtröhrengesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 25 IN 59/25

Das Amtsgericht Kiel hat am 26. Februar 2025 um 18:10 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Nordische Leuchtröhrengesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Wellseedamm 4 d in 24145 Kiel angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 204 KI eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Sabine Blöcker und Lars Epler vertreten.

Mit dieser Anordnung sollen nachteilige Veränderungen am Schuldnervermögen verhindert werden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies gilt auch für die Einziehung offener Forderungen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Krüger bestellt. Seine Kanzlei befindet sich am Westring 455 in 24118 Kiel. Er ist telefonisch unter 0431 990810 oder per Fax unter 0431 99081100 erreichbar.

Die Entscheidung des Gerichts kann durch die Antragstellerin mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das früheste dieser Ereignisse.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Kiel in der Deliusstraße 22 in 24114 Kiel einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Kiel eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Sofern die Einreichung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Notarin, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt, ist sie zwingend in elektronischer Form vorzunehmen. Falls dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, muss jedoch glaubhaft gemacht werden.

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind auf der Internetseite www.justiz.de abrufbar.

Amtsgericht Kiel, 26. Februar 2025

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