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BHG-BAUCENTRUM GmbH & Co. KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 63 IN 69/25

Das Amtsgericht Cottbus hat am 26. Februar 2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der BHG-BAUCENTRUM GmbH & Co. KG angeordnet. Rechtsanwalt Ralf Hage wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zudem wurde ein Zustimmungsvorbehalt verhängt, wodurch Verfügungen des Unternehmens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Hintergrund der Entscheidung

Die BHG-BAUCENTRUM GmbH & Co. KG, eingetragen unter HRA 1189 CB, wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die BHG-BAUCENTRUM Verwaltungs GmbH, vertreten. Geschäftsführerin ist Frau Karin Schmidt mit Sitz in Bad Liebenwerda.

Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hat das Unternehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Gericht hat zunächst die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das vorhandene Vermögen zu sichern und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage durch den Insolvenzverwalter zu ermöglichen.

Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

🔹 Einschränkung der Verfügungsgewalt: Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters zulässig.
🔹 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Ralf Hage wurde mit der Überwachung und Sicherung der Unternehmenswerte beauftragt.
🔹 Zahlungsstopp an die Schuldnerin: Drittschuldner dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
🔹 Prüfung der Fortführungsmöglichkeiten: Der Insolvenzverwalter analysiert, ob das Unternehmen saniert oder abgewickelt werden muss.

Wie geht es weiter?

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun eine detaillierte Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation der BHG-BAUCENTRUM GmbH & Co. KG durchführen. Anschließend entscheidet das Amtsgericht Cottbus, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine alternative Lösung möglich ist.

Gläubiger und Geschäftspartner sollten sich frühzeitig mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Verbindung setzen, um ihre Interessen zu wahren und Forderungen geltend zu machen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Cottbus oder dem Landgericht Cottbus eingelegt werden. Die Frist beginnt spätestens zwei Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cottbus eingesehen werden.

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