Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Amtsgericht Lüneburg

Amtsgericht Lüneburg

11
qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Lüneburg

18 VRJs 24/​22 – 28.06.2024

In den Vollstreckungsverfahren des Amtsgericht Lüneburg 18 VRJs 24/​22 gegen den Verurteilten Nick Maximilian Jürgens wegen u.a. räuberischer Erpressung hat das Amtsgericht Lüneburg durch Urteil vom 24.03.2022 (Geschäftsnummer: 18 Ls 1301 Js 15448/​20 (29/​21)) die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Das Urteil ist seit dem 24.03.2022 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger), ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Lüneburg zu der oben genannten Geschäftsnummer formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne von § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.

Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des
§ 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459 h Abs, 2, 459 k – 459 m der Strafprozessordnung).

 

Amtsgericht Lüneburg

Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein