Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der ZALVUS GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Insolvenzverfahren der ZALVUS GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36z IN 3296/24

Berlin, 17. Mai 2024 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ZALVUS GmbH, Schönhauser Allee 124, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Florian Burchett-Scherfig und Matilda von Gierke, hat das Amtsgericht Charlottenburg einen entscheidenden Beschluss gefasst.

Schuldnerin:
ZALVUS GmbH
Schönhauser Allee 124
10437 Berlin
Vertreten durch die Geschäftsführer Florian Burchett-Scherfig und Matilda von Gierke
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister Register-Nr.: HRB 196546

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17. Mai 2024 um 12:02 Uhr folgendes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Herr Rechtsanwalt Dirk Semmelmann, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin sowie Entgegennahme eingehender Gelder und Schecks.
Eröffnung und Führung eines Insolvenzsonderkontos gemäß dem Urteil des BGHs vom 07.02.2019 – Az. IX ZR 47/18 – für die spätere Insolvenzmasse.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis:

Die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 17.05.2024

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