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Staatsanwaltschaft Osnabrück

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 l Abs. 4 StPO

1230 Js 75088/​23

die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

R.R. – Einziehungsbeteiligte

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Auf das Konto DE73 3002 0900 3440 1703 03 bei der Targobank AG, deren Inhaberin die Einziehungsbeteiligte ist, gingen Zahlungen verschiedener Personen ein, welche eine Nachricht erhielten, in der sie aufgefordert werden, die Täter auf einer weiteren Nummer per WhatsApp zu kontaktieren. Im Verlauf der Kommunikation werden die Geschädigten aufgefordert, Überweisungen auf vom Täter geführte Konten duchzuführen. Die Täter geben vor, ein Familienangehöriger zu sein und versuchen die Gesprächspartner unter Vorspiegelung einer Notlage oder eiligen Zahlungsverpflichtung dazu zu bewegen, Überweisungen zu tätigen.

[X] Die Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um der Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:

10.771,93 Euro

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Dipl.-Rechtspfleger (FH)

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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