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Staatsanwaltschaft Essen

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Staatsanwaltschaft Essen

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

302 Js 199/​23

Strafverfahren gegen Rupi Balanda Gabor wegen gewerbsmäßigen Betruges in 3 Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Markengesetz

Mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.09.2023 -Az.: 300 Ls 305/​23- wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Rupi Balanda Gabor in Höhe von 2.000 EUR angeordnet. Im Urteil einbezogen wurde das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17.05.203 -Az.: 300 Ds -50 Js 904/​22-359/​22-; die dort gegen Rupi Balanda Gabor wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Markengesetz (in einem Fall gemeinschaftlich und versucht) und gemeinschaftlichem Verstoß gegen das Markengesetz verhängte Wertersatzeinziehung in Höhe von 4350 EUR und die dort verhängte erweiterte Einziehung von 4.000 EUR wurden aufrechterhalten.

Die Entscheidungen sind nunmehr rechtskräftig.

Gemäß § 459 i StPO erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO bzw. § 459j Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung seinen Entschädigungsanspruch in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459j Abs. 2 StPO bzw. § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j Abs. 4 StPO bzw. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Im Falle des 459j StPO wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände, wenn die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltendgemacht werden, § 75 Abs. 1 S. 2 StGB.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die ggf. bei-getriebenen Vermögenswerte ausreichen, um die nach § 459k StPO geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den /​ die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auszahlung geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

 

Essen, 16.01.2024

 

Gez. Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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