Staatsanwaltschaft Osnabrück
Mitteilung an Tatverletzte gem. § 111 l Abs. 4 StPO
1110 AR 1120/22
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt
Einziehungsbeteiligter:
Herrn F. R. E., wohnh. Osnabrück, Deutschland
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
In dem Vorhaben, durch Betrugshandlungen etc. erlangte Gelder der Geschädigten zu erlangen, wurden diese Gelder auf das vom Einziehungsbeteiligten eröffnete Konto eingezahlt und durch diesen zeitnah abverfügt. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Einziehungsbeteiligten geführte Konto DE21 1203 0000 1083 0208 57 bei der DKB erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt und durch Pfändung vorläufig gesichert: Bankguthaben i.H.v. 33.108,17 Euro.
Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, den 04.11.2022
gez. Diplom-Rechtspfleger (FH)