Das Handelsblatt berichtete am 8. Dezember 2020 über den Auftakt des PIM Gold-Strafprozess. Dabei wird unter anderem Anlegeranwalt Alsanidis von der Kanzlei AKH-H zitiert: „Ein Schuldspruch würde dem Insolvenzverwalter Rückenwind geben, etwa bei Anfechtungen von Provisionszahlungen“. Stimmt das?
Das haben wir Vermittleranwalt Blazek aus Bielefeld gefragt. Der sieht die Sache differenzierter. Man müsse zwischen Abschlussprovision und etwaiger Folgeprovision unterscheiden: „Ein betrügerisches bzw. Schneeballsystem würde den jeweiligen Goldkauf- oder Anlagevertrag nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nichtig machen, vgl. zuletzt BGH IX ZR 247/19, U. v. 1. Oktober 2020.
Damit bliebe auch der Rechtsgrund für die Abschlussprovision bestehen; immerhin war die Tätigkeit des ehemaligen PIM-Vertriebs erfolgsorientiert. Der Bundesgerichtshof entschied in 2011 lediglich hinsichtlich der Folge- oder Bestandsprovision, dass diese angefochten werden könne, wenn sie auf Scheingewinnen beruht, BGH IX ZR 209/10, U. v. 22. September 2011.“