Hinsichtlich CRYPTOTRUSTCONSULTING Ltd wurde am 04.10.2019 eine Kundmachung gemäß § 4 Abs. 7 BWG (Bankwesengesetz) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Webseite der FMA veröffentlicht.
Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
CRYPTOTRUSTCONSULTING Ltd hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 04.10.2019 gestellt.
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 04.10.2019 überprüft.