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Vollstreckungsverfahren und Entschädigungsmöglichkeit nach Diebstahl

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Staatsanwaltschaft Traunstein

Herr Schächerl, Ehemals Inh. V. Getränke- Fachmarkt Markgrafen, Kirchweg 6, 83246 Unterwössen 260 VRs 92806/16 – 05.12.2018

Vollstreckungsverfahren gegen Jocobi Wayne, geb. 22.10.1982, wegen Diebstahl

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Sehr geehrter Herr Schächerl, mit Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein vom 14.06.2018, Az.: 520 Cs 260 Js 92806/16 wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz iHv. 1.770,00 € rechtskräftig verurteilt

Nach der rechtskräftigen Entscheidung sind Sie Verletzter, der gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch hat. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl in den Geschäftsräumen des Getränkefachmarktes Markgrafen, Reit im Winkl am 07.10.2016 oder 08.10.2016

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Stöger, Rechtspflegerin

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