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CMS Communication Marketing Service AG – Insolvenz

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der CMS Communication Marketing Service AG, Lingnerallee 3, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 19506
vertreten durch den Vorstand Jacob Rainer
vertreten durch den Vorstand Bernhard Kaluza

1.    Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01. Dezember 2015 um 08:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. Es wird die Eigenverwaltung angeordnet.

3. Zur Sachwalterin wird

Rechtsanwältin Bettina Schmudde, Königstr. 17, 01097 Dresden (www.whitecaseinso.de)

bestellt.

4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich zweifach bis zum 14.01.2016 anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Sachwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen Sachwalterin oder die Wahl eines anderen Sachwalters, die Wahl eines anderen Gläubigerausschusses, die in den §§ 281, 66 InsO (Zwischenrechnungslegung durch den Schuldner), § 149 InsO (Anlage von Wertgegenständen), § 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Schuldners), § 162 InsO (Betriebsveräußerung), § 218 InsO (Beauftragung mit der Erstellung eines Insolvenzplans), § 233 InsO (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) geregelten Angelegenheiten, zur Anhörung über die Leistung eines Massekostenzuschusses im Falle der Massearmut und den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 281, 66, 207 InsO sowie Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Donnerstag, 25.02.2015

11:00 Uhr

Sitzungssaal D 131, Außenstelle Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Die Sachwalterin hat für die erste Gläubigerversammlung folgenden Antrag angekündigt:

„Die Schuldnerin bzw. die Sachwalterin werden gemäß § 160 InsO dazu ermächtigt, ohne die Einholung jeweils weiterer Zustimmungen der Gläubigerversammlung zukünftig Rechtshandlungen vorzunehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind, insbesondere

-die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen,

-die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte aus Anfechtung und gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen,

-der Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrages im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung bezüglich der vorstehenden Ansprüche mit einem Dritten.“

6. Es wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.

531 IN 1758/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.12.2015

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