Dark Mode Light Mode

Ottmar Ruoff – drastische Maßnahmen der FINMA

Ottmar Ruoff, geb. 6. Februar 1951, deutscher Staatsangehöriger, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte, sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, zu unterlassen. Insbesondere wird Ottmar Ruoff angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form, zu unterlassen. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 2 des Dispositivs wird Ottmar Ruoff auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Holger Burkhardt - Hinweis der FINMA

Next Post

Erich Schuler - Hinweis der FINMA