Das Insolvenzgericht Chemnitz hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Firma Arslan, Nicole mit Sitz in Chemnitz mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 318 IN 1272/25 und wurde am 28.10.2026 veröffentlicht. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz – Insolvenzgericht vom 26.10.2026.
Was „mangels Masse“ bedeutet
Mit einer Abweisung mangels Masse eröffnet das Gericht kein Insolvenzverfahren. Der Grund ist, dass das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken. Es kommt deshalb nicht zu einer geordneten Abwicklung unter einem Insolvenzverwalter. Auch eine Verteilung vorhandener Mittel an die Gläubiger findet in diesem Rahmen nicht statt.
Für Betroffene ist das wichtig: Wer noch offene Forderungen gegen das Unternehmen hat, kann diese nicht über ein eröffnetes Insolvenzverfahren anmelden. Gläubiger müssen ihre Ansprüche selbst weiterverfolgen. Die Aussichten auf eine Zahlung sind in solchen Fällen oft gering, weil das Verfahren gerade wegen fehlender Masse nicht eröffnet wird.
Folgen für das Unternehmen
Nach der Abweisung mangels Masse wird die Entscheidung im Register- und Rechtsverkehr sichtbar. In der Regel führt eine solche Entscheidung zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, weil es an der Masse fehlt, aus der das Verfahren finanziert werden könnte.
Die Bekanntmachung nennt als Firma Arslan, Nicole mit Sitz in Chemnitz und verweist auf das Register Chemnitz, HRA 10095. Weitere Angaben zur wirtschaftlichen Lage oder zu den Gründen der Entscheidung enthält der veröffentlichte Text nicht.
Was Betroffene jetzt tun können
Kunden und Geschäftspartner mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen sollten ihre Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und schriftliche Vereinbarungen. Wer Forderungen geltend machen will, sollte prüfen, ob und auf welchem Weg dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich ist. Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, Rechtsrat einzuholen.
Gegen die Entscheidung ist nach der Bekanntmachung die sofortige Beschwerde möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 500 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz einzulegen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.