Dark Mode Light Mode

Urteil gegen Deutsche Telekom: Werbung statt Netzkennung auf Smartphones war rechtswidrig

VBlock (CC0), Pixabay

Verbraucherschutzmeldung vom 26. Oktober 2026

Ein ungewöhnlicher Werbeeinfall der Deutschen Telekom hat ein juristisches Nachspiel. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter die Netzkennung auf Smartphones seiner Kunden nicht ohne Weiteres durch einen Werbeslogan ersetzen darf. Nach Auffassung des Gerichts stellte die beanstandete Werbeaktion eine unzumutbare Belästigung dar.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlichte die Entscheidung am 26. Oktober 2026. Das zugrunde liegende Urteil erging bereits am 17. September 2026 und ist noch nicht rechtskräftig.

Plötzlich stand Werbung auf dem Smartphone

Im Januar 2026 bemerkten zahlreiche Telekom-Kunden eine ungewöhnliche Veränderung auf ihren Smartphones. Statt der gewohnten Netzkennung „Telekom.de“ erschien plötzlich der Werbeslogan „Im besten Netz“.

Die Werbung wurde unter anderem auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum der Geräte angezeigt.

Die Netzkennung dient normalerweise dazu, den Mobilfunkanbieter beziehungsweise das verwendete Mobilfunknetz anzuzeigen. Sie ist damit eine technische Information und keine klassische Werbefläche.

Besonders problematisch war, dass betroffene Kunden die eingeblendete Werbung nicht selbst deaktivieren konnten.

Verbraucherzentrale klagte gegen die Werbeaktion

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt die Vorgehensweise für unzulässig und ging gerichtlich gegen die Telekom Deutschland GmbH vor.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer wurden Kunden gezwungen, eine Werbebotschaft wahrzunehmen, ohne dieser vorher zugestimmt zu haben oder die Anzeige verhindern zu können.

Zudem konnte die ungewöhnliche Netzkennung für Verunsicherung sorgen. Manche Nutzer mussten zunächst davon ausgehen, dass möglicherweise ein technisches Problem mit ihrem Smartphone oder ihrer Mobilfunkverbindung vorlag.

Das Landgericht Köln folgte der Argumentation der Verbraucherzentrale.

Gericht sieht unzumutbare Belästigung

Mit Urteil vom 17. September 2026, Aktenzeichen 33 O 55/26, bewertete das Landgericht Köln die beanstandete Werbeaktion als rechtswidrig.

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Telekom eine technische Anzeige gezielt für Werbezwecke eingesetzt.

Dabei spielte eine wesentliche Rolle, dass sich Kunden der Werbung nicht entziehen konnten. Sie hatten weder die Möglichkeit, der Einblendung im Voraus zu widersprechen, noch konnten sie den Werbeslogan eigenständig abschalten.

Das Gericht sah darin eine unzumutbare Belästigung.

Zugleich wies es auf die Gefahr hin, dass vergleichbare Werbeaktionen künftig auch von anderen Mobilfunkunternehmen eingesetzt werden könnten.

Telekom hat Berufung eingelegt

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Telekom hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 U 103/26 geführt.

Damit steht noch nicht endgültig fest, ob die Entscheidung des Landgerichts Köln Bestand haben wird.

Eine abschließende rechtliche Bewertung bleibt dem weiteren gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

Welche Bedeutung hat das Urteil für Verbraucher?

Der Fall betrifft eine grundsätzliche Frage des Verbraucherschutzes: Dürfen Unternehmen technische Funktionen von Geräten oder Dienstleistungen ohne Zustimmung ihrer Kunden für zusätzliche Werbung verwenden?

Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln sind einer solchen Nutzung jedenfalls dann rechtliche Grenzen gesetzt, wenn Kunden der Werbung nicht ausweichen können und dadurch unzumutbar belästigt werden.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Werbung auf einem Smartphone unzulässig wäre. Entscheidend sind die konkrete Gestaltung, die rechtlichen Voraussetzungen und die Möglichkeit der Nutzer, selbst über die Anzeige von Werbung zu bestimmen.

Fazit

Die Deutsche Telekom wollte mit dem Slogan „Im besten Netz“ auf ihre Mobilfunkqualität aufmerksam machen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln überschritt das Unternehmen dabei jedoch die rechtlichen Grenzen zulässiger Werbung.

Für Verbraucher ist die Entscheidung von Bedeutung, weil sie die Frage aufwirft, wie weit Unternehmen bei der Nutzung technischer Anzeigen für Werbezwecke gehen dürfen.

Ob das Urteil rechtskräftig wird, muss nun das Oberlandesgericht Köln entscheiden.

Bis dahin bleibt festzuhalten: Das Landgericht Köln hat die konkrete Werbeaktion der Telekom für rechtswidrig erklärt. Eine endgültige gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Thüringen: Traditionsbäckerei schließt Werk in Nordhausen – Ehemaliger Ministerpräsident Josef Duchač gestorben

Next Post

Allsco GmbH – Sicherungsmaßnahmen