Das Insolvenzgericht Bonn hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ASS-Fliesenleger „seit 1952“ UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hennef/Sieg abgewiesen. Grundlage ist der Beschluss vom 21.10.2026 im Aktenzeichen 95 IN 37/26. Die Gesellschaft ist im Register des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16363 eingetragen.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Gericht kein Insolvenzverfahren eröffnet, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken. Es wird dann kein Insolvenzverwalter bestellt, und es kommt in der Regel zu keiner geordneten Verteilung an die Gläubiger über ein Insolvenzverfahren.
Für das Unternehmen hat diese Entscheidung meist weitreichende Folgen. In der Regel wird die Gesellschaft aufgelöst und später gelöscht. Für Gläubiger ist das ungünstig, weil sie ihre Forderungen nicht über ein eröffnetes Insolvenzverfahren anmelden und verfolgen können. Sie müssen ihre Ansprüche selbst geltend machen und haben häufig nur geringe Aussichten, noch Geld zu erhalten.
Folgen für Gläubiger und Kunden
Wer offene Forderungen gegen die Gesellschaft hat, sollte die eigenen Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören zum Beispiel Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise und sonstige Schriftstücke. Auch Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen sollten ihre Belege aufbewahren und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen. Denn ohne eröffnetes Insolvenzverfahren gibt es keine reguläre Sammelabwicklung über das Insolvenzgericht.
Wichtig ist außerdem: Aus der Abweisung mangels Masse folgt nicht, dass Ansprüche automatisch erfüllt werden. Betroffene müssen selbst prüfen, welche rechtlichen Schritte möglich sind. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, schnell zu handeln, damit Fristen nicht versäumt werden.
Das sollten Betroffene jetzt tun
Betroffene sollten alle Unterlagen vollständig zusammentragen, offene Forderungen dokumentieren und sich bei Unsicherheit an eine anwaltliche Beratung oder eine Verbraucherberatungsstelle wenden. Wer bereits Zahlungen geleistet hat oder noch eine Leistung erwartet, sollte den Sachverhalt genau festhalten und den eigenen Anspruch prüfen lassen. Je früher dies geschieht, desto besser lassen sich weitere Schritte beurteilen.