Beim Insolvenzgericht Tübingen läuft unter dem Aktenzeichen 21 IN 402/26 ein Verfahren über die SENTI Hydraulics GmbH mit Sitz in Balingen. Am 20.10.2026 hat das Gericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Solche Maßnahmen dienen dazu, das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu sichern und nachteilige Veränderungen zu verhindern.
Was die Anordnung bedeutet
Nach der Bekanntmachung sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger vorab auf Vermögen zugreifen und dadurch die spätere Verteilung erschwert wird.
Außerdem gilt: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das bedeutet für das Unternehmen eine deutliche Einschränkung bei eigenen Finanz- und Vermögensentscheidungen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hasso von Zworowsky, Siemensstraße 22, 72766 Reutlingen, bestellt. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Er soll auch prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird.
Folgen für Kunden, Gläubiger und Zahlungspartner
Die Bekanntmachung enthält ein Verbot für die Schuldnerin, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Bereiche geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Für Zahlungspartner gilt: Den Schuldnern der Schuldnerin, also den Drittschuldnern, wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sollen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Für Kunden, Lieferanten und sonstige Gläubiger heißt das vor allem: Offene Forderungen, laufende Zahlungen und die weitere Abwicklung können nur noch im Rahmen dieser Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Die genaue rechtliche Behandlung hängt davon ab, um welche Forderung oder welche Leistung es geht. Die Bekanntmachung selbst trifft dazu keine weitergehenden Aussagen.
Prüfung der Lage des Unternehmens
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Nachforschungen anstellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Außerdem soll er als Sachverständiger prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Mehr sagt die Bekanntmachung dazu nicht.
Die Veröffentlichung vom 20.10.2026 bleibt nach den Regeln des elektronischen Informationssystems mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet oder die Maßnahme aufgehoben, gelten die in der Bekanntmachung genannten Löschfristen.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten offene Forderungen, Rechnungen und laufende Zahlungen genau prüfen und sich auf die Anordnung einstellen. Wer mit der SENTI Hydraulics GmbH geschäftlich zu tun hat, sollte Zahlungen und weitere Schritte nur noch nach der nun veröffentlichten Maßnahme ausrichten und sich bei Unsicherheiten fachkundig beraten lassen.