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Insolvenzgericht Stuttgart ordnet Sicherungsmaßnahmen bei FGS GmbH an

Das Insolvenzgericht Stuttgart hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 IN 1872/26 am 20.10.2026 um 10:00 Uhr Sicherungsmaßnahmen gegen die FGS GmbH mit Sitz in Sindelfingen angeordnet. Die Bekanntmachung betrifft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin.

Eine solche Anordnung bedeutet zunächst nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Sie dient dazu, das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung des Gerichts zu sichern. Nach dem Beschluss sollen nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage verhindert werden. Für Gläubiger, Kunden und andere Beteiligte heißt das: Es gelten vorläufige Schutzmaßnahmen, damit vorhandene Werte nicht beiseitegeschafft oder benachteiligt werden.

Was das Gericht angeordnet hat

Nach der Bekanntmachung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Außerdem ist die Schuldnerin in ihren Verfügungen über Gegenstände des Vermögens eingeschränkt: Solche Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Riegger aus Tübingen bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen sowie zu sichern und zu erhalten. Er ist nach der Bekanntmachung nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Zugleich soll er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.

Weiter hat das Gericht angeordnet, dass die Schuldnerin über Bankkonten und über Außenstände nicht mehr ganz oder teilweise verfügen darf. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Positionen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er darf Bankguthaben und Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. Den Kreditinstituten, die Konten der Schuldnerin führen, ist Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufgegeben worden.

Folgen für Gläubiger, Kunden und andere Beteiligte

Für Gläubiger ist wichtig: Wer Forderungen gegen die FGS GmbH hat, muss die Anordnung beachten. Den Schuldnern der Schuldnerin, also Drittschuldnern, wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zahlungen an die Schuldnerin können daher rechtlich problematisch sein.

Für Kunden und Vertragspartner kann die Anordnung bedeuten, dass sich Zahlungswege und Ansprechpartner vorläufig ändern. Die Bekanntmachung regelt ausdrücklich, dass Verfügungen und Zahlungen unter den Vorgaben des Beschlusses zu erfolgen haben. Außerdem darf der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen und die nötigen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse einholen.

Nach der Veröffentlichung soll der vorläufige Insolvenzverwalter zudem als Sachverständiger prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Über das weitere Schicksal des Unternehmens sagt die Bekanntmachung selbst noch nichts aus.

Was Betroffene jetzt tun können: Wer Forderungen gegen die FGS GmbH hat oder von der Anordnung betroffen ist, sollte die Vorgaben des Insolvenzgerichts Stuttgart genau beachten und Zahlungen nur so leisten, wie es in der Bekanntmachung vorgesehen ist. Offene Forderungen, bestehende Verträge und laufende Zahlungen sollten geprüft und dokumentiert werden. Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen.

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