Das Bundesamt für Justiz hat gegen die Wild Bunch AG ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt. Hintergrund ist die nicht fristgerechte Offenlegung der Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022.
Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 16. Oktober 2026 mitteilte, wurde die Ordnungsgeldentscheidung bereits am 10. März 2026 getroffen.
Die Wild Bunch AG hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Damit ist die Sanktion noch nicht rechtskräftig.
Konzernrechnungslegungsunterlagen für 2022 nicht rechtzeitig offengelegt
Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Justiz hatte die Wild Bunch AG die gesetzlich vorgeschriebenen Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht innerhalb der maßgeblichen Frist elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung eingereicht.
Die Behörde sieht darin einen Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB).
Die Vorschrift verpflichtet bestimmte Unternehmen und Konzerne zur fristgerechten Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen. Dazu gehören bei entsprechenden Konzernen insbesondere der Konzernabschluss und weitere gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen.
Diese Veröffentlichungspflichten sollen gewährleisten, dass Aktionäre, Gläubiger, Geschäftspartner und andere Marktteilnehmer Zugang zu wesentlichen Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens erhalten.
Wild Bunch AG ist im Film- und Unterhaltungsgeschäft tätig
Die Wild Bunch AG ist dem Film- und Unterhaltungsgeschäft zuzuordnen. Das Unternehmen ist insbesondere für Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Vermarktung und dem Vertrieb von Filmrechten sowie der Filmverwertung bekannt.
Im Filmgeschäft können neben den laufenden Umsätzen insbesondere die Bewertung von Filmrechten, Lizenzverträgen, Beteiligungen und sonstigen immateriellen Vermögenswerten eine wichtige Rolle spielen.
Für die wirtschaftliche Beurteilung eines solchen Unternehmens sind Konzernabschlüsse deshalb von besonderer Bedeutung.
Sie ermöglichen unter anderem Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sowie in wesentliche Verbindlichkeiten und wirtschaftliche Risiken.
Die aktuelle Ordnungsgeldentscheidung betrifft allerdings ausschließlich die verspätete Offenlegung der Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022. Sie enthält keine Feststellungen über die Richtigkeit der Rechnungslegung oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.
Erneutes Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Das Bundesamt für Justiz setzte das Ordnungsgeld auf Grundlage von § 335 HGB fest.
Diese Vorschrift regelt die Durchsetzung der gesetzlichen Offenlegungspflichten durch Ordnungsgeldverfahren.
Die aktuelle Sanktion beträgt 2.500 Euro.
Bemerkenswert ist, dass die BaFin ausdrücklich von einem erneuten Ordnungsgeld spricht. Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um die erste entsprechende Ordnungsgeldfestsetzung handelt.
Die vorliegende Mitteilung enthält jedoch keine näheren Angaben dazu, wann frühere Ordnungsgelder verhängt wurden, in welcher Höhe diese ausfielen oder welchen Verfahrensstand sie haben.
Eine weitergehende Darstellung früherer Sanktionen wäre deshalb ohne zusätzliche Informationen nicht ausreichend belegt.
Wild Bunch AG legt Beschwerde gegen die Entscheidung ein
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.
Damit ist das Verfahren hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung noch nicht endgültig abgeschlossen.
Die Beschwerde eröffnet die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung der Ordnungsgeldfestsetzung. Ob die Sanktion in der festgesetzten Höhe bestehen bleibt, geändert oder aufgehoben wird, hängt vom weiteren Verfahrensverlauf ab.
Die BaFin-Mitteilung enthält keine Angaben zur Begründung der Beschwerde oder zu einem möglichen Entscheidungstermin.
Aus Gründen einer juristisch korrekten Berichterstattung ist deshalb festzuhalten, dass die Ordnungsgeldentscheidung zwar ergangen ist, eine rechtskräftige Bestätigung der Sanktion aber bislang nicht mitgeteilt wurde.
Bedeutung für Aktionäre und Geschäftspartner
Die fristgerechte Offenlegung von Konzernrechnungslegungsunterlagen ist für die Transparenz eines Unternehmens wesentlich.
Gerade Aktionäre und potenzielle Investoren benötigen verlässliche und aktuelle Finanzinformationen, um die wirtschaftliche Entwicklung und mögliche Risiken einer Gesellschaft beurteilen zu können.
Werden Konzernabschlüsse verspätet veröffentlicht, kann dies die Informationsmöglichkeiten der Marktteilnehmer beeinträchtigen.
Dabei ist jedoch zwischen einem Verstoß gegen die Offenlegungsfrist und möglichen inhaltlichen Mängeln der Rechnungslegung zu unterscheiden.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesamtes für Justiz betrifft die verspätete Einreichung der Unterlagen, nicht deren inhaltliche Richtigkeit.
Ebenso wenig lässt sich aus der Ordnungsgeldfestsetzung allein auf eine Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder eine konkrete Gefährdung von Anlegergeldern schließen.
Fazit: Ordnungsgeldverfahren noch nicht abgeschlossen
Das Bundesamt für Justiz hat am 10. März 2026 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro gegen die Wild Bunch AG festgesetzt.
Grund ist die nicht rechtzeitige elektronische Einreichung der Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 325 HGB. Die Sanktion beruht auf § 335 HGB.
Die BaFin veröffentlichte die Entscheidung am 16. Oktober 2026.
Da die Wild Bunch AG gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt hat, bleibt der weitere Verfahrensverlauf abzuwarten.
Für Aktionäre und Geschäftspartner unterstreicht der Vorgang die Bedeutung einer fristgerechten und transparenten Konzernrechnungslegung. Die aktuelle Bekanntmachung belegt jedoch weder eine fehlerhafte Bilanzierung noch wirtschaftliche Schwierigkeiten oder strafbares Verhalten der Gesellschaft.
Hier die Bafin-Mitteilung:
Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Wild Bunch AG
Das Bundesamt für Justiz hat am 10. März 2026 ein erneutes Ordnungsgeld von 2.500 Euro zulasten der Wild Bunch AG festgesetzt.
16.10.2026
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Wild Bunch AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.